Donnerstag, 17.05.2012
23.06.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen

Beim Handel und bei Dienstleistungen (z.B. Reparaturen) an Kunden aus anderen Mitgliedstaaten der EU sind bereits umfangreiche Nachweispflichten zu erfüllen, um den Umsatz nicht der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen zu müssen.

Doch es gibt hierzu noch weitere Vorschriften: Die Umsätze müssen zum einen in der Umsatzsteuervoranmeldung, in der Umsatzsteuerjahreserklärung und noch zusätzlich in der "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) erklärt werden. Die ZM ist elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) zu übermitteln und nicht an das eigene Finanzamt. Mithilfe der ZM soll es den Behörden möglich sein, durch Datenaustausch mit den anderen EU-Mitgliedstaaten den Umsatzsteuerbetrug innerhalb der EU einzugrenzen.

Zu diesem Zweck sind die Angabepflichten in der ZM umfangreicher als in der Umsatzsteuervoranmeldung. So sind die Umsätze für jeden einzelnen Empfänger getrennt nach Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Reparaturleistungen) und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften aufzusummieren und zusammen mit dessen USt-Identifikationsnummer zu erklären.

Zudem ist die ZM ab dem 1. Juli 2010 monatlich (bisher quartalsweise) bis zum 25. des Folgemonats abzugeben. Dass die Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund gewährter Dauerfristverlängerung erst gut zwei Wochen später abzugeben ist, ist dabei ohne Bedeutung. Es ist bedauerlich, dass hier die Abgabefristen auseinander fallen, was de facto dazu führt, dass die Buchhaltung trotz gewährter Dauerfristverlängerung die Daten bereits am 25. des Folgemonats komplett bereitstellen muss.

Vereinfachungen existieren für Unternehmer, die im Quartal und in einem der vier vorangegangenen Quartale in der ZM meldepflichtige Umsätze von weniger als 100.000 Euro (ab 2012 50.000 Euro) ausführen. Hier reicht eine ZM im Quartal.

Eine Vereinfachung soll auch sein, dass innergemeinschaftliche sonstige Leistungen nicht monatlich, sondern nur einmal im Quartal gemeldet werden müssen. Worin die Vereinfa­chung besteht, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits monatlich gemeldet werden müssen, erschließt sich einem nicht. Auf Antrag darf aber auch monatlich gemeldet werden. Als Abgabetermin der quartalsweisen ZM gilt der 25. Tag nach Ablauf des Quartals.

Ein kleines Trostpflaster: Es sind keine so genannte Nullmeldungen abzugeben.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 

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