Donnerstag, 17.05.2012
22.01.2010
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Wettbewerbsrecht

Abmahnungen wegen Mietwagenrückläufern

Autohändler sind erneut Ziel von Abmahnungen geworden. Wie AUTOHAUS Online aus Händlerkreisen erfuhr, droht die Anwaltskanzlei Tittus & Schlosser im Auftrag der Firma Euroauto Neu-Ulm einigen Autohäusern mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro, falls sie Mietwagenrückläufer in Inseraten weiter als Jahreswagen anbieten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese bereits als Mietwagen gelaufen sind. Die Anwälte sehen darin eine "Irreführung" und damit einen Verstoß gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG). Mit der Bezeichnung Jahreswagen verbinde der "durchschnittliche Verbraucher, dass dieses Fahrzeug durch einen Nutzer besonders ordnungsgemäß behandelt, sorgsam gefahren und werterhaltend gepflegt worden ist", was bei einem Mietwagen nicht der Fall sei. "Wir sehen keine rechtliche Grundlage für eine Unterlassungserklärung und haben die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben", sagt hingegen Thomas Schüchl, Geschäftsführer der Auto Schüchl GmbH, eines der betroffenen Autohäuser. Da die abgemahnten Händler die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben haben, wird es Anfang Februar zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Die Betroffenen haben sich in einer Interessensgemeinschaft zusammengetan, die unter Tel. 08252/9098-0 (Thomas Schüchl) zu erreichen ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) rät betroffenen Händlern, sich bei allen Anwaltsabmahnungen mit der örtlichen Innung, dem Landesverband oder dem Fabrikatsverband in Verbindung zu setzen. Auch Industrie- und Handelskammern beschäftigten Juristen, an die sich Autohäuser wenden könnten. Keine atypische Nutzung des Autos Einem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. Oktober 2009 zufolge handelt es sich nicht um einen "offenbarungspflichtigen Sachmangel", wenn ein Jahreswagen zuvor als Mietwagen genutzt wurde (Az.: 2 O 498/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Autohändler Recht, der einen verkauften Jahreswagen nicht wieder zurücknehmen wollte. Als die Kundin erfahren hatte, dass der Wagen zuvor als Mietwagen genutzt worden war, hatte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Ihr Argument: Der Händler wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Nutzung als Mietwagen hinzuweisen. Das Landgericht sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch keine rechtliche Grundlage. Es werde nicht vermutet, dass bei einem als Mietwagen genutzten Fahrzeug die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung sowie durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenso wenig handele es sich um eine atypische Nutzung des Autos. (se)

 
 
 

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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

26. Januar 2010 01:02
G.Kloepfel meint:
In Sachen Abmahnung durch Kanzleien die mit diesem geschäft ihre Existenz begründen: da kann man dem (recht-)schaffenden Handel nur zustimmen, das gehört in der Tat abgeschafft. Sollte sich aber ein Kunde getäuscht sehen, dann widerum wäre es legitim gegen einen unlauteren Händler vorzugehen. Neues Sprichwort: wer jemanden abzockt sollte sich nicht wundern, wenn er selbst abgezockt wird (könnte fast von Konfuzius stammen...).


26. Januar 2010 00:56
G. Kloepfel meint:
Kfz werden vom Hersteller an die Mietwagenunternehmen mit immensen Rabatten verkauft (na ja, bis zu Beginn der Finanzkrise bekam ja wohl kaum ein Privatkunde mehr als 10-15 %). Zusätzlich bekommen/bekamen die Mietfirmen oftmals noch WKZ (Werbekostenzuschüsse). Diese Kfz musste der Hersteller oder auch oft einzelne Händler nach Ablauf einer vereinbarten Haltedauer von früher 6, heute ca. 12 oder mehr Monaten zurück nehmen/kaufen. Nachlass in den so genannten BuyBack-Verträgen (bezogen auf den Fahrzeuglistenpreis)zum einen der gewährte Rabatt, von dieem Netto-VK dann pro Monat nochmal zwischen 1,75 und 2,5 %. Also zwischen 10,5 und 15 %. Grob gerechnet nach konnte ein Händler nach 6 Monaten so einen Mietwagen um ca. 25 bis 30 % unter VK-Liste bekommen. Die Marge, die er dann noch im Verkauf an einen Endkunden aufschlagen kann ist sicher bescheiden. Ändert das aber etwas an dem Umstand, einem Kunden zu verschweigen, dass er gerade einen Ex-Mietwagen kauft? Und um das geht es wahrscheinlich den besagten Anwälten. Fairness wird sich auszahlen. Das der Handel neue Fahrzeuge (ohne Zulassung od. Tageszulassung mit Null Kilometer) mit z.T. mehr Nachlass auf den Markt wirft ist das Problem. Oder die Hersteller, die bisher unendlich produzieren konnten und dem Handel (bzw. den vertraglich gebundenen/verpflichteten)nicht vorbestellte Fahrzeuge aufs "Auge" drückten. Wohin das führte, hat ja das letzte Jahr gezeigt. Aber, selbst aus dieser finaziellen Not heraus darf niemand einen anderen übervorteilen. Und als Ergänzung zu der verschärften durch Mietwagenkunden, möchte ich bemerken, dass die schlimmsten und rabiatesten Fahrzeuglenker/fahrer die Aushilfen der Mietwagenunternehmen sind. Nicht immer nur die echten Kunden.


25. Januar 2010 18:00
Jens Jensen meint:
Werter Herr Kloepfel,um wieviel Prozent schreiben Sie denn,die so runtergewirtschafteten Mietwagen ,pro Monat ab?Man kann ja nur weitergeben,was man bekommt!
Bei Ihrer Einsicht sollte es die Fahrzeuge ja zu sehr günstigen Konditionen geben!Sie können mir gerne Ihre Bestandsliste zukommen lassen. Ich kaufe gerne ,günstige Fahrzeuge ein. MfG Händler

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