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Wettbewerbsrecht: Abmahnungen wegen Mietwagenrückläufern

22.01.2010 17:00 Uhr
Eine Anwaltskanzlei moniert, dass Mietwagenrückläufer in Inseraten auf Onlinebörsen als Jahreswagen angeboten würden, ohne dass darauf hingewiesen werde, dass diese bereits als Mietwagen gelaufen seien.

Eine Anwaltskanzlei moniert, dass Mietwagenrückläufer in manchen Inseraten auf Onlinebörsen als Jahreswagen angeboten würden, ohne dass darauf hingewiesen werde, dass diese bereits als Rentals gelaufen seien.

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Autohändler sind erneut Ziel von Abmahnungen geworden. Wie AUTOHAUS Online aus Händlerkreisen erfuhr, droht die Anwaltskanzlei Tittus & Schlosser im Auftrag der Firma Euroauto Neu-Ulm einigen Autohäusern mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro, falls sie Mietwagenrückläufer in Inseraten weiter als Jahreswagen anbieten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese bereits als Mietwagen gelaufen sind. Die Anwälte sehen darin eine "Irreführung" und damit einen Verstoß gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG). Mit der Bezeichnung Jahreswagen verbinde der "durchschnittliche Verbraucher, dass dieses Fahrzeug durch einen Nutzer besonders ordnungsgemäß behandelt, sorgsam gefahren und werterhaltend gepflegt worden ist", was bei einem Mietwagen nicht der Fall sei. "Wir sehen keine rechtliche Grundlage für eine Unterlassungserklärung und haben die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben", sagt hingegen Thomas Schüchl, Geschäftsführer der Auto Schüchl GmbH, eines der betroffenen Autohäuser. Da die abgemahnten Händler die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben haben, wird es Anfang Februar zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Die Betroffenen haben sich in einer Interessensgemeinschaft zusammengetan, die unter Tel. 08252/9098-0 (Thomas Schüchl) zu erreichen ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) rät betroffenen Händlern, sich bei allen Anwaltsabmahnungen mit der örtlichen Innung, dem Landesverband oder dem Fabrikatsverband in Verbindung zu setzen. Auch Industrie- und Handelskammern beschäftigten Juristen, an die sich Autohäuser wenden könnten. Keine atypische Nutzung des Autos Einem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. Oktober 2009 zufolge handelt es sich nicht um einen "offenbarungspflichtigen Sachmangel", wenn ein Jahreswagen zuvor als Mietwagen genutzt wurde (Az.: 2 O 498/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Autohändler Recht, der einen verkauften Jahreswagen nicht wieder zurücknehmen wollte. Als die Kundin erfahren hatte, dass der Wagen zuvor als Mietwagen genutzt worden war, hatte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Ihr Argument: Der Händler wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Nutzung als Mietwagen hinzuweisen. Das Landgericht sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch keine rechtliche Grundlage. Es werde nicht vermutet, dass bei einem als Mietwagen genutzten Fahrzeug die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung sowie durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenso wenig handele es sich um eine atypische Nutzung des Autos. (se)

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KOMMENTARE


Stephan Rütten

22.01.2010 - 18:24 Uhr

wie schon mal an dieser Stelle: Anders wohl OLG Stuttgart Urteil vom 31.7.2008, 19 U 54/08 : Aus den Gründen: "...Die ausschließliche Vorbenutzung eines Pkw als Mietfahrzeug beim Voreigentümer stellt beim Kauf aus „erster Hand“ für einen durchschnittlichen Privatkunden, auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist ein die Wertbildung negativ beeinflussender Faktor, der in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auslöst und üblicherweise zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ des Fahrzeugs führt. Diese Umstände begründen vorliegend die Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers."


Gerhard Kloepfel

22.01.2010 - 18:58 Uhr

Hallo, ich komme aus der Autovermietbranche. Die Richter, die das besagte Urteil fällten, ein Mietwagen unterliege keiner "schlimmen" Nutzung, die haben noch nie einen Kunden gesehen, der mit einem Mietwagen vom Hof des Vermieters braust. Ich behaupte mal, 89,99 % aller Mieter denken, das ist doch ein Mietwagen, den trete ich mal richtig. Die Kiste wird nicht warmgefahren odesonst wie Rücksicht genommen. Aber mindestens genauso schlimm ist die Tatsache, dass die meisten Mietwagenunternehmen keinen Service machen lassen (Öl- oder sonstigen Kundendienst). Oder sie machen ihn in einer hauseigenen (Billig-)Werkstatt. Es ist einfach unfair, wenn einem Käufer so eines Fahrzeuges nicht gesagt wird, woher der Wagen kommt bzw. wer ihn vorher hatte. Gehen Sie mal von folgender Rechnung aus: Haltedauer z.B. 6 Monate. Auslastung von vielleicht 65 %, macht 117 Miettage. Nehmen Sie mal weiterhin an, die durchschnittliche Mietdauer betrage 2 Tage. Dann ging dieses Fahrzeug durch ca. 58 "Hände". Lieber Händler, würdest du dir so eine Hure (!) zulegen? Aber der blöde Kunde soll dies anstandslos tun.Wer nichts zu verbergen hat, teilt dem Kunden diese harte Nutzung mit und handelt fair. Der EK war ja auch super. Ups, ich glaube, da bin ich jetzt dem Fachhandel auf die Füsse getreten? Macht nix.


Ottavio Lucanto

22.01.2010 - 20:07 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren, auch wir die (JUNGE MOBILE GMBH)hat von der Firma Euroauto Neu-Ulm vertreten durch Tittus & Schlosser eine entsprechende Abmahnung erhalten. Wir sind vom Glauben gefallen wie vor ein paar Tagen ein Beschluß vom Landgericht Hechingen zugestellt wurde. Diese wird jetzt bei anderen Händler genutzt in der Unterlasungserklärung direkt als Kopie mit beigefügt um "Panik zu machen". Ich stehe Herrn Schüchl und allen anderen bis zur letzten Instanz zur Verfügung. Diese Miese Art der Geldabzocke zeigt mal wieder den Unterschied zwischen Händler die sich mit Arbeit, Zeit und Ausdauer eine entsprächende Presenz aufgebaut haben. Ich persönlich habe die Zeit nicht um zu schauen was die anderen so machen. Ottavio Lucanto Junge Mobile GmbH D 72379 Hechingen


Lothar Geisen

23.01.2010 - 11:00 Uhr

Habe ich da in 35 Berufsjahren als Autohaus Geschäftsführer etwas verpasst? IHK und insbesondere HWK beschäftigen Juristen die einem helfen können? Wenn einen die Mietgliedsbeiträge nicht daran erinnern würden hätte ich diese Organisationen längst vergessen. Dies schreibt jemand, der zu dem Kreis der abgemahnten Autoscout 24 Händler gehört (Impressum) und tatsächlich von den Kammern Hilfe erwartet hat. Immerhin hat die HWK mich höflich an die Innung verwiesen obwohl dort ein Mitgliedschaft freiwillig ist.


Wolfgang Gerber

23.01.2010 - 11:17 Uhr

Es fängt an nervig zu werden! Gibt es denn keine Möglichkeit solchen Anwälten, deren geistiger Gehalt wohl für anspruchsvollere Anwaltsaufgaben zu gering ist, das Handwerk zu legen? Es ist ja nicht nur der Automobilhandel der mit dubiosen Abmahnungen fragwürdiger Anwaltskanzleien gegängelt wird! Mittlerweilen ist ja jeder, der in irgendeiner Form Handel betreibt, als Opfer dieser "Abzockeranwälte" zu sehen! Es langt mittlerweilen!! Hier ist der Gesetzgeber gefordert solche Machenschaften zu unterbinden! Den Schutz des Verbrauchers, den diese Raubritter nur als Vorwand benutzen, interessiert diese doch in keinster Weise! Hier sollte auch seitens der Medien viel mehr angeprangert werden!


Juergen G.

25.01.2010 - 09:49 Uhr

Liebes Autohaus-online-Team, es wäre schön, wenn Sie über diesen Sachverhalt weiter berichten und eine Empfehlung aussprechen ob in Zukunft ein Hinweis auf den Vorbesitzt (Mietwagen) zu geben ist. In unseren Kaufverträgen wird immer darauf hingewiesen, aber in den online Anzeigen haben wir diesen Vermerk auch nicht drin.


M. König

25.01.2010 - 12:29 Uhr

Verehrte Diskutannten: Ich möchte mich hiermit auf die Seite der Gegner einer Online-Anzeigepflicht stellen. Das hieße letztlich, das Mobile.de & Co über kurz oder lang ein weiteres Suchkriterium "Autovermieter ausschließen" o.ä. einführt und sich damit wohl 80% der Kaufinteressenten diese Fahrzeuge nicht anzeigen lassen. Der Volksmund hat nun mal diese Vorurteile (tlw. berechtigt). Diese Leute kämen nicht ins Haus, wenn die Anzeigepflicht besteht - Aber: Ein Teil der Kunden lässt sich in einem ordentlichen Beratungsgespräch überzeugen, weil jedes Fahrzeug individuell zu betrachten und nicht perse "vergurkt" ist. Die Fleißigen verkaufen hier Garantieverlängerungen. Das diese Fahrzeuge höher beansprucht sind ist klar, wird aber letztlich über den Preis kompensiert, den wir fairerweise an den Kunden weitergeben. Es darf aber hier nicht "das schnelle Geld" möglich sein, indem man dem Kunden die Herkunft bei Vertragsabschluss verschweigt. Insofern sind die Urteile nachvollziehbar, müssen aber präzisiert werden.


Thomas Eickstädt

25.01.2010 - 14:22 Uhr

Guten Tag, zumindest haben sich einzelne Richter offensichtlich die technischen Auswirkungen zu Eigen gemacht. Dies hat zudem ja kürzlich ein bekanntes Automagazin in einem bekannten TV-Sender ausgewertet. Fazit: Die Fahrzeuge sind besser als ihr Ruf. So, nun wissen wir woran zu arbeiten es gilt.


Gerold Dittus

25.01.2010 - 14:34 Uhr

Es ist vollkommen richtig, daß Mietwagenrückläufer gekennzeichnet werden müssen.Sie wurden einfach von zu vielen Fahrern benutzt. Außerdem wurden die damaligen Neuwagen mit guten Rabatten verkauft. Wenn der Handel einen ehrlichen Jahreswagen oder Vorführwagen verkaufen möchte, wird er an den nicht gekennzeichneten Mietwagen verglichen. Es ist für den Fachhandel wichtig, daß zwischen Jahrweswagen und Mietwagenrückläufern unterschieden wird. Die Mietwagenrückläufer wurden beim Neukauf von den Herstellern subventioniert und das muß sichtbar gemacht werden.


R.Hüning

25.01.2010 - 16:08 Uhr

Ich halte es mit der Meinung von Herr König. Der größere Händler läßt die Fahrzeuge über Schnittstellen wie Schwacke oder DAT bei den Autobörsen einspielen, da gibt es gar keine Möglichkeit zur Kennzeichnung eines ex-Mieters. Ich sehe hier eher eine neue Beschäftigungstherapie für unproduktive Rechtsanwaltsstunden auf den Plan gerufen.


Jens Jensen

25.01.2010 - 18:00 Uhr

Werter Herr Kloepfel,um wieviel Prozent schreiben Sie denn,die so runtergewirtschafteten Mietwagen ,pro Monat ab?Man kann ja nur weitergeben,was man bekommt! Bei Ihrer Einsicht sollte es die Fahrzeuge ja zu sehr günstigen Konditionen geben!Sie können mir gerne Ihre Bestandsliste zukommen lassen. Ich kaufe gerne ,günstige Fahrzeuge ein. MfG Händler


G. Kloepfel

26.01.2010 - 00:56 Uhr

Kfz werden vom Hersteller an die Mietwagenunternehmen mit immensen Rabatten verkauft (na ja, bis zu Beginn der Finanzkrise bekam ja wohl kaum ein Privatkunde mehr als 10-15 %). Zusätzlich bekommen/bekamen die Mietfirmen oftmals noch WKZ (Werbekostenzuschüsse). Diese Kfz musste der Hersteller oder auch oft einzelne Händler nach Ablauf einer vereinbarten Haltedauer von früher 6, heute ca. 12 oder mehr Monaten zurück nehmen/kaufen. Nachlass in den so genannten BuyBack-Verträgen (bezogen auf den Fahrzeuglistenpreis)zum einen der gewährte Rabatt, von dieem Netto-VK dann pro Monat nochmal zwischen 1,75 und 2,5 %. Also zwischen 10,5 und 15 %. Grob gerechnet nach konnte ein Händler nach 6 Monaten so einen Mietwagen um ca. 25 bis 30 % unter VK-Liste bekommen. Die Marge, die er dann noch im Verkauf an einen Endkunden aufschlagen kann ist sicher bescheiden. Ändert das aber etwas an dem Umstand, einem Kunden zu verschweigen, dass er gerade einen Ex-Mietwagen kauft? Und um das geht es wahrscheinlich den besagten Anwälten. Fairness wird sich auszahlen. Das der Handel neue Fahrzeuge (ohne Zulassung od. Tageszulassung mit Null Kilometer) mit z.T. mehr Nachlass auf den Markt wirft ist das Problem. Oder die Hersteller, die bisher unendlich produzieren konnten und dem Handel (bzw. den vertraglich gebundenen/verpflichteten)nicht vorbestellte Fahrzeuge aufs "Auge" drückten. Wohin das führte, hat ja das letzte Jahr gezeigt. Aber, selbst aus dieser finaziellen Not heraus darf niemand einen anderen übervorteilen. Und als Ergänzung zu der verschärften durch Mietwagenkunden, möchte ich bemerken, dass die schlimmsten und rabiatesten Fahrzeuglenker/fahrer die Aushilfen der Mietwagenunternehmen sind. Nicht immer nur die echten Kunden.


G.Kloepfel

26.01.2010 - 01:02 Uhr

In Sachen Abmahnung durch Kanzleien die mit diesem geschäft ihre Existenz begründen: da kann man dem (recht-)schaffenden Handel nur zustimmen, das gehört in der Tat abgeschafft. Sollte sich aber ein Kunde getäuscht sehen, dann widerum wäre es legitim gegen einen unlauteren Händler vorzugehen. Neues Sprichwort: wer jemanden abzockt sollte sich nicht wundern, wenn er selbst abgezockt wird (könnte fast von Konfuzius stammen...).


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