7-Tage-Rückblick
WEITERE AKTUELLE NACHRICHTEN
Zu hoher Kraftstoffverbrauch bei Neuwagen kann den Kaufpreis mindern oder zu einer Rückabwicklung des Vertrags führen.
Abweichung vom Normverbrauch
Zu hoher Kraftstoffverbrauch bei Neuwagen kann den Kaufpreis mindern oder zu einer Rückabwicklung des Vertrags führen.
Kaufpreis-Minderung rechtens
Zu hoher Kraftstoffverbrauch bei Neuwagen kann den Kaufpreis mindern oder zu einer Rückabwicklung des Vertrags führen. Das Landgericht Detmold sprach kürzlich einem BMW-Fahrer die Rückzahlung von 1.800 Euro zu (Urteil vom 14. November 2012; Az.: 10 S 176/10).
Der Mann hatte im Herbst 2007 ein 325 iX Coupé für 45.000 Euro gekauft. Im Durchschnitt sollte der Wagen laut Hersteller-Prospekt 7,9 Liter Benzin auf 100 Kilometer konsumieren. Dem Autofahrer zufolge war der Verbrauch aber mit bis zu 14 Litern viel höher. Er bemängelte dies bei seinem Händler, der auf einen erhöhten Verbrauch in der Einfahrphase verwies. Doch auch danach wurde der BMW laut Halter nicht sparsamer.
Nachdem das Autohaus Ansprüche des Käufers zurückgewiesen hatte, machte dieser vor dem Amtsgericht Detmold eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 4.400 Euro geltend – zunächst ohne Erfolg. Ein Sachverständiger konnte in mehreren Testfahrten in der Stadt, auf der Landstraße und der Autobahn keinen erhöhten Verbrauch feststellen.
Neue Messung auf dem Prüfstand
Damit wollte sich der Kläger aber nicht abfinden und zog vor das Landgericht Detmold. Die Berufungskammer ließ den TÜV nochmals auf dem Normprüfstand nach Maßgabe der Richtlinie 80/1268/EWG messen. Dabei wurde ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 9,3 Litern auf 100 Kilometer ermittelt. Deshalb habe der Käufer einen Anspruch auf Preisminderung, erkannte das Landgericht.
Der Kläger hätte sogar das Fahrzeug zurückgeben können. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) liegt die Grenze für einen erheblichen Mangel bei einem Mehrverbrauch von zehn Prozent der angegebenen Herstellerwerte (Az.: VIII ZR 52/96). (rp)
Copyright © 1998 - 2013 AUTOHAUS online
(Foto: Alterfalter/Fotolia )
| Zurück | Artikel bookmarken | Kommentar abgeben | Artikel drucken | Newsletter-Abo | Heft-Abo |
WEITERE INFORMATIONEN
Verwandte Themen
- Geld zurück vom Kunden
- Geruchsbelästigung berechtigt zu Rückgabe
- Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung
- Zu kleine Umweltdaten kein Bagatellverstoß
- Kfz-Steuer bei Tageszulassung ab Anmeldung fällig
- Angestellte müssen nur hohe Firmenrabatte versteuern
- Schadenpauschale von 15 Prozent zulässig
- Mangelhafte Reifen müssen nur ausgetauscht werden
- Zu wenig PS sind Rücktrittsgrund
- Überführungskosten in den Endpreis einrechnen











Kommentar verfassen