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Aktuelle Änderungen bei den Ausfuhrlieferungen
Wie in einem der letzten Artikel dargestellt, muss der Unternehmer umfangreiche Buch- und Belegnachweise erbringen, damit er die Lieferungen ins EU-Ausland (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen) ohne Risiko als umsatzsteuerfrei behandeln darf. Einen ähnlich umfangreichen Buch- und Belegnachweis muss der Unternehmer auch erbringen, wenn er Ausfuhrlieferungen ins Drittland, also Lieferungen aus dem Zollgebiet der EU heraus, vornimmt.
In den vergangenen Tagen hat sich nun die Finanzverwaltung dazu geäußert, wie ihrer Meinung nach die zum 1. Januar 2012 geänderten Vorschriften auszulegen sind. Somit müssen seit diesem Jahr zwingend all die folgenden Daten für den Nachweis der Steuerfreiheit aufgezeichnet werden:
- Name und Anschrift des Kunden
- Nachweis Sitz oder Wohnort im Ausland
- handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Ware – bei Fahrzeugen inklusive Fahrgestellnummer
- der Tag der Lieferung
- der Tag der Ausfuhr
- die MRN-Nummer (Movement-Reference-Number)
- das vereinbarte Entgelt.
Alternativnachweise sind ab 2012 praktisch ausgeschlossen.
Bei Ausfuhrlieferungen an Unternehmer kommen in Abholfällen überdies noch die Aufzeichnung des Gewerbezweigs bzw. des Berufs des Abnehmers sowie der Erwerbszweck hinzu. Außerdem darf in jedem Fall der Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung in der Rechnung nicht vergessen werden.
Dreh- und Angelpunkt der neuen Vorschriften für Lieferungen mit einem Warenwert von mehr als 1.000 Euro ist jedoch der elektronische Ausgangsvermerk bzw. bei Ausfall des ATLAS-Systems der so genannte Alternativ-Ausgangsvermerk. In diesen Fällen ist der Nachweis also lediglich mittels einer vom Zoll abgestempelten Rechnung nicht mehr möglich.
Bei der Lieferung von Fahrzeugen war die Finanzverwaltung bereits in der Vergangenheit besonders anspruchsvoll, indem sie die Codierung "9DEG" (Ausfuhrkennzeichen ist angebracht und der internationale Zulassungsschein liegt vor) auf dem Ausgangsvermerk verlangte. Zukünftig wird bei Fahrzeugen der von den Zollbehörden verschickte Ausgangsvermerk als ausreichend angesehen, wenn ein Ausfuhrkennzeichen angebracht ist und dieses aus dem Ausgangsvermerk ersichtlich ist.
Ist dies nicht der Fall, so muss zusätzlich zum Ausgangsvermerk noch eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland beigebracht werden, welcher – sofern er in einer Fremdsprache abgefasst ist – nach Ansicht der Finanzverwaltung nur in Verbindung mit einer amtlichen Übersetzung anerkannt werden soll. Lediglich "bei Einfuhrverzollungsbelegen aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache kann im Einzelfall auf eine amtliche Übersetzung verzichtet werden."
Hinweis: Für die Erbringung des Buch- und Belegnachweises für Ausfuhrlieferungen besteht eine dreimonatige Übergangsfrist bis zum 31. März 2012, in der es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass der Buch- und Belegnachweis in der bis einschließlich 2011 geltenden Form erbracht wird. Für die innergemeinschaftlichen Lieferungen wurde diese Übergangsfrist gerade bis zum 30. Juni 2012 verlängert.
Tipp: Vergessen Sie nicht, die in Ihrem Unternehmen zuständigen Mitarbeiter über die Neuerungen zu schulen. Gerne sind wir Ihnen mit unserem Umsatzsteuer-Expertenteam hierbei behilflich.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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