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Allianz: Entscheidung über Beilackierung ist individuell zu treffen

22.07.2014 10:47 Uhr
Allianz: Entscheidung über Beilackierung ist individuell zu treffen
Der Lackierer selbst – und ausschließlich er – entscheidet, ob er auf Stoß lackiert oder eine Beilackierung vornimmt: So lautet das aktuelle AZT-"Grundsatzurteil" zur ewig strittigen Frage, wer im Reparaturfall welche Vorgabe von technischer Seite her treffen kann.
© Foto: BMW Niederlassung München

Nicht bei jeder Reparatur automatisch auch gleich beilackieren! So lautet die Kernbotschaft des Allianz Zentrum für Technik. Die Entscheidung müsse anhand des Schadenbildes getroffen werden – und zwar ausschließlich vom Lackierfachmann und nicht vom Sachverständigen.

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Im Streit über Sinn und Unsinn von Beilackierungen in angrenzende Bauteile stärkt das Allianz-Zentrum für Technik mit ihrer aktuellen Stellungnahme zum Thema nachhaltig die Position des Lackierfachbetriebes. "In den wenigsten Fällen" sei dagegen "der Sachverständige, der das Fahrzeug besichtigt, gelernter Lackierer". 

"Sachverständiger kann keine sachgerechte Entscheidung treffen"

Da der Sachverständige zudem den konkreten Lackaufbau des Unfallfahrzeuges und weitere grundlegende Parameter nicht kenne, sei es ihm auch "nicht möglich", die im konkreten Falle erforderlichen Ableitungen herzustellen, um auf einer gesicherten Basis eine "sachgerechte Entscheidung zu treffen". 

Die einzelnen Aussagen sind für die Allianz auch vor dem Hintergrund sehr bemerkenswert, als sie mit gut 420 hauseigenen Sachverständigen nicht nur den mit Abstand größten SV-Pool in der deutschen Kfz-Assekuranz unterhält, sondern im Marktvergleich damit auch durchaus Organisationsstärke besitzt. 

Wann geht alles "auf Stoß", wann ins Nachbar-Bauteil?

Das Allianz Zentrum für Technik hat nach eigenen Angaben in zahlreichen Studien nachgewiesen, dass das Beilackieren "ein fachgerechtes Instandsetzungsverfahren zum Farbtonangleich" darstellt. Eingesetzt werde das Verfahren vom Lackierer immer dann, wenn eine Übereinstimmung des Farbtons anders nicht zu erreichen ist. Die Entscheidung über die Anwendung treffe der ausführende Lackierfachmann fallspezifisch im Reparaturprozess anhand des angefertigten Musterbleches. So stellt er sicher, dass der Kunde fachlich einwandfrei und wirtschaftlich bestmöglich bedient wird. 

In einer aktuellen Pressemitteilöung heißt es dazu weiter: "Während eine Reparaturlackierung eine gleichmäßige Beschichtung der zur Reparatur anstehenden Fläche ist, ist die Beilackierung ein Verfahren mit einem Übergang. Sie wird bei 2- und 3-Schicht-Lackierungen angewandt, falls anders eine Übereinstimmung des Farbtons nicht erreichbar ist. Beim Beilackieren zur Anpassung des Farbtons und Effektes wird der Basislack über die eigentliche Schadstelle hinaus auslaufend gespritzt und das gesamte Teil bzw. die davon betroffenen Teile vollständig mit Klarlack überlackiert. Bei Teilen, die keine direkte Abgrenzung besitzen, z.B. eine eingeschweißte Seitenwand am Übergang C-Säule- zum Dach, kann auch der Klarlack auslaufend gespritzt werden. Bei 3-Schicht-Lackierungen mit Vorlack wird dieser ebenfalls auslaufend gespritzt."

"Beilackierung nur, wenn Farbtonübereinstimmung anders nicht möglich ist"

Das Verfahren der Beilackierung stelle immer dann eine sinnvolle Reparaturlösung dar, wenn eine Übereinstimmung des Farbtons anders nicht erreichbar ist. In diesem Fall sei also ein Eingriff über die Schadenstelle hinaus die "bestmögliche Wahl" zur Sicherstellung einer fachgerechten und wirtschaftlichen Reparatur. "Kann der Farbton auf Stoß gespritzt werden, ist eine Beilackierung nicht sinnvoll, da sie den Eingriff in den Originalzustand unnötig erweitern würde", so das AZT. Die Entscheidung, welches Verfahren zur Anwendung kommt, treffe deshalb der Lackierer "schadenspezifisch anhand des angefertigten Musterbleches während der Reparatur". 

"Beraten und nicht im Kaffeesatz lesen"

Derzeit gebe es etwa 40.000 unterschiedliche Farbtöne auf dem Markt. Angesichts dieser Vielfalt "können theoretische Rückschlüsse und pauschale Annahmen zur Erforderlichkeit einer Beilackierung, wie sie derzeit diskutiert werden, der tatsächlichen Situation im Schadenfall nicht gerecht werden", ist man im AZT überzeugt. "Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Beilackierung muss der ausführende Lackierer anhand des Musterbleches treffen, der Sachverständige hat Beraterfunktion. Eine Vorwegnahme der Entscheidung wäre Kaffeesatzleserei", wird Dr. Christoph Lauterwasser, der Leiter des Allianz Zentrum für Technik, sogar noch deutlicher. (wkp)

In der Downloadbox unter diesem Artikel finden sie

  • die offizielle Stellungnahme des Allianz Zentrum für Technik zum Thema "Beilackierung im Schadenfall"
  • die Pressemitteilung "Beilackierung immer öfter erforderlich" des Zentralverbands Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF
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KOMMENTARE


Franz Josef Menebröcker

22.07.2014 - 18:59 Uhr

"In den wenigsten Fällen" sei dagegen "der Sachverständige, der das Fahrzeug besichtigt, gelernter Lackierer". Ist Herr Dr. Christoph Lauterwasser gelernter Lackierer?Sind die Allianz-Sachverständigen gelernte Lackierer?


Reinhard Bauer

23.07.2014 - 09:06 Uhr

Das der größte deutsche Autoversicherer in seinem Statement sich indirekt auf die Seite der Versicherungswirtschaft platziert und sich aus Kostengründen gegen den unabhängigen Kfz-Sachverständigen stellt, der die Interessen des Geschädigten vertritt, dürfte im Vorfeld bereits allen Beteiligten bekannt gewesen sein. Die Aussage, „ …der Sachverständige kenne den konkreten Lackaufbau des Unfallfallfahrzeuges und weitere grundlegende Parameter nicht, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen…“ halte ich doch für ziemlich gewagt.


Frank Oesterle

23.07.2014 - 09:08 Uhr

Es wäre nett, wenn zu diesem Thema dann auch die Erwiderung des BVSK verööfentlicht würde. Zum einen ist die Idee der Allianz technisch nicht machbar, zum anderen ist sie juristisch grottenfalsch, da bei über 90% der am Markt befindlichen Farben eine Beilackierung erforderlich ist. Richtig wäre folglich ausschliesslich, grundsätzlich eine Beilackierung vorzusehen, wobei dann die wenigen Fälle, bei denen sie nicht erforderlich ist, als unerheblich anzusehen sind. Und beim Download gehört dann die Richtigstellung des BVSK ebenfalls aufgeführt. Als Beleidigung des gesamten Berufsstandes des Sachverständigen ist die Bezeichnung "Kaffeesatzleserei" aufzufassen, was jedoch wohl im Sinne des AZT liegt.


Sachverständigenbüro Diefenthal

23.07.2014 - 09:11 Uhr

Es ist schon erstaunlich wie die Allianz Vers. versucht die fachliche Kompetenz der Sachverständigen in Frage zu stellen.Eine Vielzahl vonGutachten zeigt eindeutig, daß die Beilackierung unumgänglich ist undin der Praxis regelmäßig gehandhabt wird; auch von den techn. Angestelltender Versicherungswirtschaft, wenn diese Haftpflichtschäden zu " begutachten " haben.Den Erfolg einer nur Teilelackierung läßt sich nur nach erfolgter Lackierung unter den üblichen Lichtverhältnissen : Kunstlicht,Sonneneinstrahlung, difuses Licht, Betrachtungswinkel etc.beurteilen. Daß dies bei der Lackiervorarbeit schon beurteilt werdenkönnte, ist eine praxisfremde Wunschvorstellung.Die Praxis ist bei qualifizierten Lackierbetriebe ist: Die Ein- oder Beilackierung ist unumgänglich !!!!


Frank Oesterle

23.07.2014 - 09:56 Uhr

Zusätzlich ist anzumerken, dass im statistischen Durchschnitt, bei Musterblechlackiererei, 4 Bleche lackiert werden müssen, was ca. eine Stunde dauert und bei modernen Mischanlagen einen Materialverbrauch von ca. 300 Euro verursacht. In der Regel ist das teurer als eine Beilackierung. Wird exakt nach Allianz-Fantasterei vorgegangen, steht jeder Unfall, bei dem eine Beilackierung erforderlich ist, 2 Tage länger in der Lackiererei (vorher kann ich das Ergebnis nicht beurteilen). Und dann will ich aber niemand fragen hören, warum die Reparatur so lange dauert (Antwort: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das AZT).


Sachverständigenbüro Diefenthal

23.07.2014 - 10:35 Uhr

Wen es interessiert:In einem Rechtsstreit vor dem AG Bad Oeynhausen zu 18 C 364/13 wurde ein sehr umfangreiches Gutachten des Büros IFU- Westfalen eingeholt, das zumdem Ergebnis gelangte: DIE EIN- ODER BEILACKERUNG ist unumgänglich !!!!!Diesem Gutachten lag eine Vielzahl von Lackierversuchen zu Grunde, dienicht das erforderliche Ergebnis zeigten.


Frank Oesterle

23.07.2014 - 10:48 Uhr

Noch was: die Bezeichnung "Grundsatzurteiul" ist nicht nur extrem anmassend, sondern geradezu blasphemisch. Grundsatzurteile stammen von neutralen oibjektiven Personengruppen und nicht von monetär getriebenen und in der Praxis hoffnungslos verlorenen Befehlsausführern (was Mutti Allianz sagt, ist immer richtig. Die ernährt mich schliesslich).


D.Buschhorn

23.07.2014 - 11:40 Uhr

Das Gutachten von IFU-Westfalen liegt dem Gericht in Bad Oeynhausen zwar vor aber der Rechtsstreit ist noch nicht entschieden. Wäre von Interesse den Inhalt des Gutachtens zu kennen.Nebenbei bemerkt, alle Ergebnisse des AZT sind in der Praxis kaum oder nicht machbar.Die Unsummen die die Allianz in das AZT für Forschung investiert kann sich kein Betrieb leisten.Interessant ist auch das Merkblatt zu Unterschieden zwischen Serien- und Beilackierungen. Herausgeber die interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e.V.vom Januar 2014. Dort kommt der Verfasser Dipl.Ing. Hans-Peter Müller zu interessanten Ergebnissen.Auch wird konträr das Merkblatt des AZT und die VDI Richtlinie 3456 erwähnt.


R. Rossrucker

23.07.2014 - 14:00 Uhr

Meine Person ist Maler- und Lackierermeister mit Fachrichtung Fahrzeuglackierung (25j. und 21j. Selbstst.) und seit ca.3j.auch noch Kfz.-Sachverständiger. Auftrag ein Unfallschadengutachten zu erstellen. Fahrzeug kommt in meinen Betrieb, Lackiererei und Gutachterbüro, der Schaden wurde aufgenommen üblicher Ablauf, auch die Farbnummer wird dabei aufgenommen, das bei den Kollegen leider nicht die Regel ist. Der Farbcode wird im Pc-System (Mischcomputer Fa.Sikkens) überprüft, sowie anhand vorhandener Farbmusterblech, selbige werden generell beim lackieren von Teilen, Auto, etc. zusätzlich als Dokumentation erstellt.Nun dies war der Ablauf , es wurde Festgestellt das der Farbton nicht auf Kante lackiert werden konnte. Schlussfolgerung es wurde im Gutachten ein Farbtonangleich vorgesehen. Was der HuK überhaupt nicht passte, somit wurde die De....a beauftragt, Termin Vorort bei der Kundin, Wetter, es regnete, "Gutachter Dipl.Ing." meine Frage warum Er den Farbtonangleich aus meinem Gutachten streicht kam die Antwort, die Notwendigkeit eines Farbtonangleich kann man nur während der Reparatur feststellen und dies kann nur ein Lackierer, schlussfolgernd kann dies ein Meister nicht, darauf wurde kein Kommentar abgegeben. Auch der hinweis über die Vorgehensweise der Feststellung eines Farbtonangleich meinte Er nur dies ist bei diesem Farbton nicht notwendig.Toyota Yaris Goldmet. mit acht (8) Werkseitigen Nuancen incl. der standart Farbe. Es geht hier eigentlich nur um Kosten drückerei, nicht mehr und nicht weniger, so verhält es sich auch mit der Hersteller- und BG Vorschrift mit dem Ausbau einer LPG/CNG Gasanlage.


D.Buschhorn

23.07.2014 - 16:05 Uhr

Nachzutragen ist das Organisationen wie Dekra, Car Expert und Andere bei Gutachteraufträgen von Seiten der Assekuranz generell die Anweisung haben Beilackierungen in ihren Gutachten nicht zu berücksichtigen. Bei Privataufträgen erscheinen in den Gutachten der gleichen Organisationen jedoch Beilackierungsarbeiten wie selbstverständlich.Manchem SV z.B.des Dekra muß man zugestehen das er im ersteren Fall nur den vorliegenden Anweisungen folgt die seiner persönlich Einstellung nicht entsprechen.


Uwe Klose

23.07.2014 - 16:09 Uhr

Wie soll der Satz:"Die einzelnen Aussagen sind für die Allianz auch vor dem Hintergrund sehr bemerkenswert, als sie mit gut 420 hauseigenen Sachverständigen nicht nur den mit Abstand größten SV-Pool in der deutschen Kfz-Assekuranz unterhält, sondern im Marktvergleich damit auch durchaus Organisationsstärke besitzt." nun interpretiert werden? Ist die Allianz nicht soweit, ihre 420 SV umfassend zu Lackaufbau und -parametern zu schulen oder soll der Verweis auf "Organisationsstärke" eine Allgemeingültigkeit dieser Studien (Allianz-ZT) suggerieren?Sicher ist, dass die 420 Sachverständigen einem "Befehlshaber" folgen.Möglicherweise könnten die umfassenden Veröffentlichungen dieser Studien mit allen Eingangs- und Ausgangsparametern den Status Quo entspannen.


Ralf Graf

23.07.2014 - 16:39 Uhr

Persönliche Stellungnahme des ZAK e.V.-Präsidenten zur AZT-Mitteilung Nr. 13/2014 Im Rahmen dieser Stellungnahme des AZT zum Thema Beilackierung im Schadenfall heißt es seitens der Allianz: „Der Lackierfachmann vor Ort ist der Einzige, der die Entscheidung, ob eine Beilackierung angrenzender Teile notwendig ist oder nicht ...“ Diese Aussage ist so nicht haltbar. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Lackierungen immer komplexer werden, dass im Einzelfall weder ein Lackierfachmann (Lackierer) noch ein Sachverständiger visuell in der Lage ist zu beurteilen, um welche Art von Lackaufbau es sich handelt. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass es viele problematische Farbtöne gibt, die dem einzelnen Sachverständigen und dem Lackierfachmann bekannt sind. Im Laufe der letzten drei Jahre habe ich mehr als 50 Lackierbetriebe aufgesucht und u.a. die Problematik der Farbtondifferenzen besprochen. Darüber hinaus habe ich die Problematik auch mit einigen Lackherstellern intensiv erörtert. Übereinstimmend kamen die Lackierbetriebe zu dem Ergebnis, dass alleine das Spritzen eines Farbmusterblechs nicht geeignet ist, eine Farbtondifferenz zu vermeiden. Wie umfangreiche Versuche gezeigt haben, ist ein Farbmusterblech lediglich dazu geeignet, annähernd den Farbton zu treffen, um eine Einlackierung grundsätzlich erst zu ermöglichen. Die ortsansässigen Lackierfachbetriebe haben alle übereinstimmend ausgesagt, dass sie ein Farbmusterblech spritzen, gleichwohl bei den bekannt schwierigen Farbtönen immer eine Einlackierung vornehmen, um Nacharbeiten zu vermeiden. Selbst bei Kaskoschäden, wo ausdrücklich auf das Einlackieren verzichtet werden soll, werden Bauteile einlackiert, um Farbtondifferenzen zu kaschieren, sprich das Auge zu täuschen. Dies bedeutet, in der gängigen Praxis werden bis auf wenige Ausnahmen angrenzende Bauteile üblicherweise beilackiert, um dem Kunden eine einwandfreie, sach- und fachgerechte Reparatur abliefern zu können. Der Kfz-Sachverständige kann durchaus mit seiner Ausbildung und den Marktkenntnissen darüber befinden, ob es sich um einen schwierigen und kritischen oder ob es sich um einen einfachen Farbton handelt, der ggf. auf Stoß lackiert werden kann. Hier gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen der üblichen Praxis und den Ausführungen des AZT. Betrachtet man die Stellung des Sachverständigen im Schadenfall, so ist auch die Rechtsprechung und die Gesetzgebung zu berücksichtigen. Wenn das AZT in seiner Stellungnahme schreibt: „…häufig werden jedoch rechtliche Antworten auf technische Fragen gegeben“, so muss hinterfragt werden, was die Aufgabe des Sachverständigen und was die Aufgabe des Lackierers ist. Der Sachverständige soll vorab unabhängig und neutral die Schadenhöhe am Fahrzeug feststellen und prognostizieren. Wenn bei bestimmten Farbtönen ein Einlackieren (Beilackieren) vom Sachverständigen als notwendig anerkannt wird, dann aufgrund seiner Kenntnisse bezüglich der Problematik der verschiedenen Farbtöne und Fahrzeuge. Es liegt in der Natur der Sache, dass er sich häufiger mit verschiedenen Farbtönen und Fahrzeugen zu beschäftigen hat als manch ein Lackiermeister, Versicherungssachbearbeiter oder Mitarbeiter eines Prüfzentrums. Geht man davon aus, dass heute mehr als 85 % aller Lackfarbtöne kritisch sind, so ist in überwiegenden Fällen das Einlackieren (Beilackieren) der angrenzenden Bauteile notwendig. In Einzelfällen ist eine Stoßlackierung möglich, bei den heute überwiegend am Markt vorhandenen Lackierungen ist das Beilackieren der angrenzenden Bauteile jedoch zur Vermeidung von Farbtondifferenzen überwiegend notwendig. Oft kann die Beilackierung auch in einem instandgesetzten Bauteil erfolgen, was dann unproblematisch ist. Der Kraftfahrzeugsachverständige soll unabhängig, objektiv und unbeeinflusst sein Gutachten erstellen. Es ist davon auszugehen, dass das AZT sicherlich möchte, da ein Großteil der Schäden heute fiktiv abgerechnet wird, dass diese Position gestrichen wird. Objektiv belegbar ist, dass überwiegend Beilackierungskosten anfallen, was die entsprechenden Karosserie- und Lackierfachbetriebe bestätigen. Häufig werden im Bereich der konkreten Abrechnung diese Maßnahmen nicht in Rechnung gestellt, da es mit verschiedenen Unternehmen Sondervereinbarungen gibt und die Reparaturqualität an sich im Vordergrund steht. Die Schadenfeststellung und auch die Feststellung, welcher Reparaturumfang notwendig ist, gehört zu den ureigensten Aufgaben des Sachverständigen. Im Rahmen seiner Prognose zur Schadenhöhe hat er die technischen Gegebenheiten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Wenn bei einem bestimmten Farbton das Beilackieren üblicherweise notwendig ist, hat er dies entsprechend zu berücksichtigen. Im Rahmen von Gutachten, welche der Beweissicherung dienen, wird eine Prognose zu der überwiegend zu erwartenden Schadenhöhe gegeben. Dazu gehört auch die Feststellung des notwendigen Lackierungsumfanges. Da in Deutschland die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung gegeben ist, kann man den üblicherweise anfallenden Schadenaufwand sicherlich nicht mit der Argumentation verweigern, dass bei ca. 10 bis 15 % aller Fälle möglicherweise ein Einlackieren nicht anfällt. Aus meiner persönlichen Sicht hat ein zertifizierter Sachverständige die Marktkenntnisse und die technischen Fähigkeiten um zu entscheiden, ob eine Beilackierung notwendig ist oder nicht. Diese meine persönliche Meinung ist in Einklang zu bringen mit der aktuellen Rechtsprechung und den Richtlinien zur Erstellung von Gutachten. Der Sachverständige hat vorab eine Prognose des zu erwartenden Reparaturumfanges abzugeben, es obliegt allein ihm, den zu erwartenden Schadenumfang festzustellen. Bochum, 23.7Juli 2014 Ralf Graf


Anderson

23.07.2014 - 17:26 Uhr

@ Frank O: "Zum einen ist die Idee der Allianz technisch nicht machbar, zum anderen ist sie juristisch grottenfalsch, da bei über 90% der am Markt befindlichen Farben eine Beilackierung erforderlich ist" Das können Sie sicherlich stichhaltig belegen, oder?! Eher nicht...


Ralf Vietzke

24.07.2014 - 10:56 Uhr

Ist schon erstaunlich, was ich hier von den Fachleuten des AZT lese.Persönlich hatte ich einmal 4 Unfälle mit dem gleichen Auto (silber-metallic). Nach immer fachgerechten Instandsetzung hatte ich 5 verschiedene Farbtöne. Soviel zur Nichtnotwendigkeit der Beilackierung.


Frankj Oesterle

24.07.2014 - 11:34 Uhr

Ich schlage als Sachverständiger für die Sachverständigen vorläufig die folgende Vorgehensweise vor: wir lassen bei allen Reparaturen die Beilackierung weg, da wir das ja offensichtlich nicht entscheiden können. Sollte sich dann der Fall der Notwendigkeit einer Beilackierung einstellen, ist die Reparatur (also die Lackierung) sofort zu unterbrechen, da der SV diese Schadenerweiterung, um den Anforderungen seines Berufes nachzukommen, zuerst nachbesichtigen muss, um die Erfordernis mit eigenen Augen beurteilen zu können, da er sonst evtl. in Beweisnot kommt. Eine Nachbesichtigung ist hier zwingend erforderlich, da ein Farbtonunterschied, anders als z.B. ein Riss in einem Scheinwerfer, nicht durch ein kleines Foto der Werkstätte nachgewiesen werden kann. Nach Unterrichtung der Versicherung und schriftlicher Freigabe der zusätzlichen Kosten (evtl. wird jetzt die 130%-Grenze überschritten!) kann dann die Durchführung der Reparatur fortgesetzt werden. Die zusätzlichen Kosten durch die Schadenerweiterung, die Erhöhung des SV-Grundhonorars durch die Ausweitung der Reparaturkosten, die zusätzliche Reparaturdauer durch die Wartezeit, die überproportionale Erhöhung der Lackierkosten (eine Beurteilung der Farbabweichung ist erst nach Erstlackierung ohne angrenzende Teile, Trocknung, Entfernung der umliegenden Abdeckung und Wartezeit von mindestens einem Tag, da vorher die Unterschiede kaum erkennbar sind), eine evtl. Erhöhung der Wertminderung oder der Eintritt einer technischen Wertminderung, da langsam immense Schichtdicken erreicht werden, und Mehrkosten durch Nutzungsausfall oder Mietwagen fallen aus Versicherungssicht natürlich kaum ins Gewicht, wenn man bedenkt, wieviel man doch sparen kann, wenn man bei 10 Unfällen ein Mal die Beilackierung nicht durchführen muss. Wir haben diese Vorgehensweise bei einer besonders querulanten Versicherung (nicht die Allianz) insgesamt drei Mal durchgezogen, seitdem ist Ruhe. Und, @Anderson: Ich kann, mach’s aber sicher nicht umsonst. Versicherungen machen auch nichts umsonst (ein Tipp: schauen Sie mal in die ZKF-Pressemitteilung, in das IfL-Merkblatt oder sonstige fachliche Veröffentlichungen rein, Sie werden nichts anderes finden). Ich bewerte die Stellungnahme des AZT vergleichbar zu dem Ertrinkenden mit dem Strohhalm. Es nützt bloß nichts, wenn ich dann von einer realitätsgestützten Tsunamiwelle ertränkt werde. Oder die Allianz erklärt, dass es nicht um technische Realität, sondern nur um monetären Wunsch geht. Dann kann es uns egal sein, weil es uns dann nicht betrifft.


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