Donnerstag, 17.05.2012
16.06.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Anforderungen an grenzüberschreitende Rechnungen

Grenzüberschreitende Rechnungen sind Rechnungen, durch die ein Leistungsaustausch zwischen einem deutschen Unternehmer und einem ausländischen Unternehmer bzw. Pri­vatperson im EU-Gemeinschaftsgebiet oder Drittland dokumentiert wird. (Grundsätzliche Anforderungen an Rechnungen sowie Kleinbetragsrechnungen wurden be­reits in vorhergehenden Artikeln behandelt.)

Auf folgende Angaben ist bei einer Rechnung für grenzüberschreitende Leistungen zusätz­lich zu den bereits behandelten allgemeinen Rechnungsanforderungen zu achten:

1) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen:

- Hinweis auf "Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG" sowie Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leis­tungsempfängers und des leistenden Unternehmers in der Rechnung

- bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen kommt es seit dem 1. Januar 2010 in vielen Fällen zum Übergang der Steuerschuldner­schaft auf den Leistungsempfän­ger, wenn dieser Unternehmer ist (z.B. Reparatur des Fahrzeugs eines französischen Unternehmers in einer deutschen Werkstatt, wenn der Materialanteil weniger als 50 Prozent beträgt); Hinweis auf “Die Steuerschuldnerschaft geht auf Sie als Leistungsempfän­ger über (Reverse Charge)“ in der Rechnung

2) bei Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen in ein Drittland:

- Hinweis auf "Steuerfreie Ausfuhr gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG" in der Rechnung

- Bitte achten Sie bei steuerfreien Lieferungen stets auf obige Punkte, da sonst die Steuer­freiheit der Lieferung verloren gehen kann. Darüber hinaus ist immer ein umfang­reicher Buch- und Belegnachweis zu führen. Mehr darüber in einem der folgenden Artikel.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 

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