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Anforderungen an grenzüberschreitende Rechnungen
Grenzüberschreitende Rechnungen sind Rechnungen, durch die ein Leistungsaustausch zwischen einem deutschen Unternehmer und einem ausländischen Unternehmer bzw. Privatperson im EU-Gemeinschaftsgebiet oder Drittland dokumentiert wird. (Grundsätzliche Anforderungen an Rechnungen sowie Kleinbetragsrechnungen wurden bereits in vorhergehenden Artikeln behandelt.)
Auf folgende Angaben ist bei einer Rechnung für grenzüberschreitende Leistungen zusätzlich zu den bereits behandelten allgemeinen Rechnungsanforderungen zu achten:
1) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen:
- Hinweis auf "Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG" sowie Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers und des leistenden Unternehmers in der Rechnung
- bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen kommt es seit dem 1. Januar 2010 in vielen Fällen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist (z.B. Reparatur des Fahrzeugs eines französischen Unternehmers in einer deutschen Werkstatt, wenn der Materialanteil weniger als 50 Prozent beträgt); Hinweis auf “Die Steuerschuldnerschaft geht auf Sie als Leistungsempfänger über (Reverse Charge)“ in der Rechnung
2) bei Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen in ein Drittland:
- Hinweis auf "Steuerfreie Ausfuhr gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG" in der Rechnung
- Bitte achten Sie bei steuerfreien Lieferungen stets auf obige Punkte, da sonst die Steuerfreiheit der Lieferung verloren gehen kann. Darüber hinaus ist immer ein umfangreicher Buch- und Belegnachweis zu führen. Mehr darüber in einem der folgenden Artikel.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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