Donnerstag, 17.05.2012
13.04.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen

Grundsätzliche Anforderungen an Rechnungen wurden bereits in einem der vorhergehenden Artikel behandelt.

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von nicht mehr als 150 Euro, z.B. Tankbelege und Bewirtungsbelege. Bei solchen Rechnungen genügen weniger Pflichtangaben als in Rechnungen über 150 Euro. Aber auch hier gilt: Zahlung erst, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Folgende Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten:

· Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

· Ausstellungsdatum der Rechnung

· Menge und Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes bzw. Art und Umfang der aus­ge­führten Leistung

· Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer und den darauf entfallenden Steuerbetrag in Euro

· anzuwendender Steuersatz (19 oder 7 Prozent) oder Hinweis im Falle einer Steuerbefreiung.

Sind Kleinbetragsrechnungen fehlerhaft oder unvollständig ausgestellt worden, sollten umgehend berichtigte Rechnungen angefordert werden.

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht für:

· Versandhandelslieferungen innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebiets

· Innergemeinschaftliche Lieferungen und

· Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)

Anforderungen an grenzüberschreitende Rechnungen folgen in einem der nächsten Artikel.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 

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