Donnerstag, 17.05.2012
08.04.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Anforderungen an Rechnungen

Grundsätzlich gilt: Zahlung erst, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Denn Betriebsprüfer achten vermehrt darauf und verwehren gegebenenfalls den Vorsteuerabzug.

Folgende Angaben muss eine Rechnung enthalten:

- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des leis­tenden Unternehmers
- Rechnungsausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig vergeben)
- Menge und Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes bzw. Art und Umfang der aus­ge­führten Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, z. B. Werkstattreparaturen, (Kalendermonat ausrei­chend)
- nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung bzw. sonstige Leistung (Nettobetrag!)gesonderter Ausweis des auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrages
- anzuwendender Steuersatz (19 Prozent oder sieben Prozent) oder Hinweis auf steuerfreie Lieferung bzw. sonstige Leistung
- Angabe der bereits vereinbarten Entgeltsminderung, sofern nicht bereits beim Entgelt mindernd berücksichtigt
- bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgeltes, sofern dieser fest­steht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt

Sollten fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen vorliegen, besteht Anspruch auf berichtigte Rechnungen. Diese sollten wegen sonst drohender Zinsnachteile auf Steuernachzahlungen unbedingt angefordert werden, da ein Vorsteuerabzug erst mit Vorliegen einer vollständigen Rechnung zulässig ist.

Beispiel:

- Fehlerhafte Rechnung aus dem Juli 2006 über 10.000 Euro netto
-
Umsatzsteuer 1.900 Euro
- Betriebsprüfung in 2010 
- Versagung Vorsteuerabzug im Juli 2006
- Berichtigte fehlerfreie Rechnung im April 2010
- Anerkennung Vorsteuer für April 2010
- Zinsen: Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ende 2006 => ab April 2008
- Zinsen: 24 Monate x 0,5 Prozent pro Monat = 228 Euro

Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro folgen in einem der nächsten Artikel.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 

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