
- Die Unternehmen müssen Kurzarbeit schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen und begründen.
Arbeitsrecht - Konsequenzen der Kurzarbeit
Bedingt durch die Finanzkrise sind immer mehr Unternehmen gezwungen, kurz- und mittelfristig mit Sparmaßnahmen zu reagieren. Kurzarbeit kann da ein geeignetes Mittel sein, um Unternehmen für einen gewissen Zeitraum finanziell zu entlasten, ohne dass Kündigungen ausgesprochen werden müssen und dem Betrieb qualifizierte Arbeitskräfte verloren gehen. Um diese staatliche Unterstützungsleistung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen die Voraussetzungen der §§ 169 bis 182 des SGB III erfüllen.
In Bezug auf die Betriebsgröße muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein und der Arbeitsausfall muss erheblich sein. Erheblich ist er nach der gesetzlichen Definition, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
Unabdingbar ist, dass das Unternehmen die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigt und das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft macht. Bei Bestehen eines Betriebsrates ist dessen Stellungnahme ebenfalls beizufügen. Die Agentur für Arbeit erteilt dem Unternehmen dann einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit gegeben sind. Als Folge der Gesetzesänderungen zum sogenannten Konjunkturpaket II wurde die regelmäßige Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld von sechs Monaten auf 24 Monate erhöht, sofern die Kurzarbeit im Jahr 2009 begonnen hat. Für Unternehmen bedeutet dies somit einen längeren Gestaltungsspielraum.
Die Arbeitnehmer erhalten im Rahmen der Kurzarbeit ein entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit gekürztes Gehalt. Je nach Kürzung der Arbeitszeit können hier spürbare Einkommenseinbußen entstehen, die durch Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit teilweise aufgefangen werden.
Kurzarbeit kann zu erheblichen Einbußen führen
Das Kurzarbeitergeld ersetzt 60 Prozent, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie z.B. Kindern, 67 Prozent der Einkommensdifferenz zwischen dem regulären Nettogehalt und dem nun gekürzten Betrag. Wenn ein allein stehender Arbeitnehmer beispielsweise nach Einführung von Kurzarbeit statt der üblichen 1.400 Euro netto nur noch 900 Euro überwiesen bekommt, ersetzt die Arbeitsagentur 60 Prozent der fehlenden 500 Euro, also 300 Euro. Es fehlen dann im Beispielsfall aber immer noch 200 Euro monatlich, so dass Kurzarbeit über einen längeren Zeitraum durchaus zu erheblichen Einbußen führen kann. Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch weiter gezahlt, so dass dort keine Lücken entstehen.
Auch wenn Kurzarbeit somit zu einer Gehaltseinbuße bei Arbeitnehmern führt, kann sich dieser Verzicht auch lohnen, da langfristig Arbeitsplätze gesichert und Kündigungen vermieden werden.
Rechtsanwältin Martina Knoch, Dortmund
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