Donnerstag, 09.02.2012
Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Kündigung per SMS nicht zulässig ist.

Arbeitsrecht - Vorschriften zur Kündigung

Die wirtschaftlich schwierigen Zeiten führen dazu, dass viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich mit Szenarien auseinandersetzen müssen, die zuvor nie ein Thema für sie waren. Kurzarbeit und Insolvenz gehören dazu, aber auch die Frage, wie eigentlich eine Kündigung erfolgen muss, damit sie rechtswirksam ist ?

Dass Kündigungsfristen einzuhalten sind, ist wohl den meisten bekannt. Bei der Form und dem Zeitpunkt der Kündigung fängt dann das Halbwissen bereits an. Die Annahme, man könne während einer Krankheit nicht gekündigt werden, hält sich immer noch hartnäckig.

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie durch eine Krankschreibung vor Kündigung geschützt seien und zumindest in dieser Zeit keine Kündigung bekommen können. Dies ist jedoch ein Irrglaube. Eine Kündigung muss, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden. Ob ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist oder seiner Tätigkeit ganz normal nachkommt, ist für den Ausspruch der Kündigung daher nicht relevant. Eine Arbeitsunfähigkeit als solche berechtigt den Arbeitgeber im Übrigen nicht unmittelbar zur Kündigung. Bei einer Kündigung wegen Krankheit müssen schon durch die Rechtsprechung festgelegte, weitere Voraussetzungen vorliegen.

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer nach der Regelung des § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zudem in Schriftform zugehen. Bei den heute gängigen Kommunikationsmöglichkeiten muss daher genau überprüft werden, ob diese Formvorschrift eingehalten wurde. Ist eine Kündigung daher wirksam, wenn der Chef per Email oder SMS kündigt ?

Kündigung per SMS

Beim Landesarbeitsgericht Hamm wurde für den Fall einer SMS entschieden, dass eine solche Kündigung nicht den Formvorschriften des BGB genügt. In dem entschiedenen Fall war zwar weitere Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer per SMS erfolgt, dies berechtigte den Arbeitgeber aber nicht, auch die Kündigungsmodalitäten auf diesem Weg wirksam zu regeln. In anderen Gerichtsverfahren wurde entschieden, dass auch ein Zugang der Kündigung per Email nicht wirksam ist. Entscheidend für eine wirksame Kündigung ist immer noch, dass dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift zugeht. Diese Voraussetzung erfüllt auch kein eingescanntes oder per PDF übermitteltes Schriftstück. Also ist auch im Zeitalter moderner Kommunikationstechnik darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung nicht außer Acht gelassen werden.

Rechtsanwältin Martina Knoch, Dortmund

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