
- Die Insolvenz als solche ist kein anerkannter Kündigungsgrund.
Arbeitsrecht – Welche Folgen hat ein Insolvenzverfahren?
Im April 2009 meldeten die deutschen Amtsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2.979 Unternehmensinsolvenzen. Das waren 7,1 Prozent mehr als im April 2008. Was genau passiert in einem Unternehmen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Und was bedeutet dies für die Mitarbeiter?
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestehen zunächst erst einmal alle Verträge, somit auch alle Arbeitsverträge, weiter fort. Eine Besonderheit im Insolvenzrecht ist allerdings die Verkürzung der Kündigungsfristen für Arbeitsverträge. Nach § 113 InsO kann ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Das bedeutet, dass alle längeren Kündigungsfristen keine Gültigkeit mehr haben. Auch befristete Verträge können so noch vor Ablauf der Befristung gekündigt werden. Wichtig ist allerdings, dass nach wie vor ein Kündigungsgrund erforderlich ist. Die Insolvenz als solche ist kein anerkannter Kündigungsgrund, so dass Kündigungen nur aus diesem Grund nicht wirksam sind.
Im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens und der Neuausrichtung eines Unternehmens werden jedoch in aller Regel neue Strukturen geschaffen, so dass Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden können. Durch die verkürzten Kündigungsfristen können so innerhalb von drei Monaten verhältnismäßig schnell Arbeitsplätze abgebaut werden.
Arbeitnehmer erhalten bei einer Insolvenz das so genannte Insolvenzgeld, das maximal drei Monate rückwirkend gezahlt wird, sofern Gehaltsrückstände bestehen, weil das insolvente Unternehmen zuletzt keinen oder nicht mehr den vollen Lohn gezahlt hat. Das Insolvenzgeld muss vom Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Betriebsrenten werden im Insolvenzfall vom Pensions-Sicherungs-Verein weiter ausgezahlt. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Rentner und Pensionäre sind von einer Insolvenz ihres früheren Arbeitgebers damit im Regelfall abgesichert.
Alternative Gestaltungsmöglichkeiten
Auch wenn eine Insolvenz landläufig immer noch mit einem Konkurs bzw. einer Pleite gleichgesetzt wird, greift diese Vorstellung zu kurz. Das seit 1999 bestehende Insolvenzrecht gibt Unternehmen alternative Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb eines Insolvenzverfahrens, so dass eine Insolvenz für betroffene Arbeitnehmer nicht zwingend den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten muss.
Rechtsanwältin Martina Knoch, Dortmund
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