Montag, 21.05.2012
11.05.2010
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Autokauf über Servicepartner

Aufklärungspflicht über Tageszulassung

Muss der Servicepartner eines Herstellers ein Neufahrzeug vor Auslieferung an den Kunden zunächst auf sich zulassen, so hat er den Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags darüber zu unterrichten. Das Landgericht Bonn hat im vergangenen November entschieden, dass ein solcher Neuwagen zumindest dann als mangelhaft einzustufen ist, wenn der Verkäufer darauf keinen Rabatt gewährt.

Der beklagte Geschäftsführer hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe an den Kläger keinen Nachlass weitergegeben, weil auch er aufgrund der starken Nachfrage durch die Umweltprämie keinen Rabatt vom Hersteller erhalten habe. Der Verkauf des Kleinwagens erfolgte im Februar 2009 zu einem Gesamtpreis von knapp über 10.000 Euro.

Wie das Gericht in seinem Urteil (Az. 2 O 225/09) weiter ausführte, können nicht mit dem Kfz-Vertrieb vertraute Verbraucher den Unterschied zwischen einem Service- und Vertriebspartner nicht ohne Weiteres erkennen. Es folgte also nicht der Argumentation des Betriebsinhabers, dass der Kunde hätte wissen müssen, dass er als Servicepartner Neufahrzeuge nur mit der Maßgabe erhält, sie vorher auf sich zuzulassen, zumal er zuvor mit dem Logo der verkauften Fahrzeugmarke und der Angabe "Service-/Vertragspartner" warb.

Ergebnis laut Urteil: "Der Kläger hat einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Fahrzeugs ohne den Mangel der Tageszulassung, denn es liegt nicht nur eine unerhebliche Abweichung von den vertraglichen Abreden vor." Zudem muss der Verkäufer dem Käufer seine Rechtsanwaltskosten in Höhe von 660 Euro erstatten. (ng)

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

11. Mai 2010 16:42
E.Kühlwetter (wallibelli) meint:
Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:
Unbenutzte Autos gelten auch nach einer Tages- oder Kurzzulassung noch als Neuwagen, sofern sie noch der aktuellen produzierten Baureihe entsprechen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 18. Januar 2005 veröffentlichten Urteil entschieden.

Das Gericht gab einem Autohändler Recht, der ein fabrikneues Auto für fünf Tage zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr gefahren hatte. Ein Kunde, der das Fahrzeug über eine Leasinggesellschaft geleast hatte, wollte das Geschäft rückgängig machen, weil das Auto nicht mehr als Neuwagen anzusehen sei. (Aktenzeichen: VIII ZR 109/04 vom 12. Januar 2005)

Nach den Worten des VIII. Zivilsenats diente die Kurzzulassung - wie in solchen Fällen üblich - nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglichte es dem Händler, dem Käufer einen erheblichen Nachlass auf den Listenpreis zu gewähren. Dass dadurch Garantiezeit und die Frist für die TÜV-Untersuchung um wenige Tage verkürzt würden, falle nicht wesentlich ins Gewicht. Zudem sei bei einem Weiterverkauf nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen. Deshalb gelte der Wagen nach wie vor als fabrikneu."

Anmerkung: Das mit dem Weiterverkauf muss man differenziert betrachten. Ist der Wagen drei Jahre und älter, wird eine Tageszulassung kaum noch Auswirkungen haben. Bei Jungfahrzeugen kann der Verlust durch eine Tagegeszulassung richtig ins Geld gehen.
Kann ja sein, dass die Leasinggesellschaft als Eigenmtümer in diese Richtung argumentiert hat.

Redaktion: Aus der Urteilsbegründung LG Bonn: "Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 ( NJW 2005, 1422) ausgeführt hat, eine Tageszulassung nehme einem unbenutzten Kfz nicht die Eigenschaft als Neufahrzeug. Jedoch liegt der hier zu entscheidende Fall anders. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Käufer den Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen, dass [sic!] wenige Tage vor Vertragsschluss auf die Händlerin zugelassen worden war. Für den Bundesgerichtshof war maßgebend, dass von einer Tageszulassung beide Vertragsparteien profitieren. Der Händler erhält Prämien für hohe Absatzzahlen. Diese gibt er jedenfalls zum Teil an den Kunden weiter. Der Kunde erhält ein nicht benutztes Fahrzeug, jedoch zu einem geringeren Preis als vom Hersteller vorgegeben. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war das Fahrzeug mit einem deutlichen Preisnachlass verkauft worden. Der Käufer hatte also eine Kompensation für die Tageszulassung erhalten. Vorliegend ist der Fall jedoch anders gelagert. Hier sollte die Tageszulassung erst nach Vertragsschluss erfolgen. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt wurde, wurde der Kläger auf den Umstand der Tageszulassung nicht ausdrücklich hingewiesen. Das Fahrzeug wurde auch nicht mit erheblichem Preisnachlass angeboten."


11. Mai 2010 13:43
Michael Kuhn meint:
das kommt selbst bei großen Ford-Händlern regelmäßig vor. (...) in Berlin schreibt regelmäßig in die individuellen Neuwagenbestellungen der Kunden einen ganz kleinen Hinweis auf die händlereigene Erstzulassung. Das läuft dort schon seit Jahren. Somit wollte man ein Fahrzeug mit erstzulassung billiger anbieten als der Mitbewerb (...) wenn dieser einen "echten" Neuwagen ohne Zulassung verkauft. Das Ergebnis ist bekannt, (...). Es gehen dort jeden Tag Leute rein die sich diese Wertminderung unterjubeln lassen.

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