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AUTOHAUS SteuerLuchs: Ausbildungskosten abzugsfähig?

07.09.2011 09:56 Uhr
AUTOHAUS-Expertin Barbara Lux-Krönig

Studenten, Azubis und Eltern aufgepasst: Aufwendungen für ein Erststudium oder eine Erstausbildung können steuerlich abziehbar sein. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig erklärt Einzelheiten.

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Aufwendungen für ein Erststudium oder eine Erstausbildung können steuerlich abziehbar sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein können.

Es muss jedoch ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem später ausgeübten Beruf bestehen. Eine hinreichende und konkrete Veranlassung besteht beispielsweise bei einem Medizinstudium und der späteren Berufstätigkeit als Arzt oder einem BWL-Studium und einer späteren kaufmännischen Tätigkeit.

Bisher war die Gesetzeslage so, dass diese Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden durften. Diese Aufwendungen stellten nur Sonderausgaben dar und waren daher nur bis zu einem Betrag von 4.000 Euro sofort abziehbar. Ein Verlustvortrag war nicht möglich. Hatte der Student keine oder nur geringe eigene Einkünfte, blieben die Studienkosten steuerlich ohne Auswirkung.

Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?

Erst einmal ein Tipp voraus: Belege für alle das Studium/die Ausbildung betreffenden Ausgaben sammeln und aufbewahren!

Aus den bisherigen Entscheidungen des BFH ist ersichtlich, was klassische Ausbildungskosten sind, z. B. Kosten für Lehrbücher und Lernmaterialien, Studiengebühren, Seminar- und Prüfungskosten, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsort oder Ausgaben für Computer/Laptop.

Ob die Miete für eine Wohnung oder ein Zimmer am Studien- oder Ausbildungsort dazu gehört, ist eher fraglich, denn das Wohnen an sich wird meistens nicht allein durch die Ausbildung bedingt. Etwas anderes ergibt sich, wenn studienbedingt eine doppelte Haushaltsführung betrieben werden muss, d. h. der Lebensmittelpunkt des Studierenden am ursprünglichen Wohnort bleibt.

Was ändert sich nun in der Praxis?

Berufsbezogene Aufwendungen können bei einem Veranlassungszusammenhang Werbungskosten/Betriebsausgaben sein. Hierfür muss der Student oder Azubi eine Steuererklärung für die entsprechenden Jahre abgeben. Hat er in diesem Jahr keine eigenen Einkünfte erzielt, werden die Werbungskosten als Verlustvortrag unbefristet in die Folgejahre vorgetragen.

Hierzu ein Beispiel: Der Student hatte während des Studiums in den Jahren 2007 bis 2010 kein steuerliches Einkommen. Es sind Kosten für das Studium in Höhe von 10.000 Euro entstanden. 2011 nimmt er seine Berufstätigkeit auf und verdient 40.000 Euro. Hat er für die Jahre des Studiums Einkommensteuererklärungen abgegeben, hat er Ende 2010 einen vortragsfähigen Verlust von 10.000 Euro, die er jetzt steuerlich geltend machen kann. Von seinem Verdienst von 40.000 Euro werden 10.000 Euro als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen.

Handlungsempfehlungen

  • Studenten und Azubis sollten unbedingt Einkommensteuererklärungen abgeben.
  • Bei den Werbungskosten können bis Ende 2011 die Steuererklärungen noch für die Jahre ab 2007 eingereicht werden (Vierjahresfrist).
  • Macht sich ein Student nach dem Studium selbständig, verlängert sich die Frist sogar bis zum Jahr 2004 zurück.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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