7-Tage-Rückblick
WEITERE AKTUELLE NACHRICHTEN
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS SteuerLuchs
Betriebliche Kraftfahrzeuge und der Fiskus
Die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen beinhaltet regelmäßig viel Streitpotential zwischen den Steuerpflichtigen und dem Fiskus. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen sein Schreiben vom 15. November 2012 zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten ergänzt.
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige den pauschalen Nutzungswert (Ein-Prozent-Regel) für jedes Kraftfahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört und vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird, anzusetzen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind, wenn der Steuerpflichtige dies glaubhaft machen kann, insbesondere Fahrzeuge,
- die ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für private Fahrten nicht geeignet sind, z. B. Werkstattwagen, oder,
- die ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden oder,
- die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, z. B. Vorführfahrzeuge, Mietfahrzeuge.
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nun klar, dass aus Vereinfachungsgründen ebenfalls kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert für weitere betriebliche Fahrzeuge anzusetzen ist, wenn der Steuerpflichtige das Betriebsfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis versteuert. Entsprechendes gilt auch für Angehörige des Steuerpflichtigen.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören 5 Fahrzeuge, die vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten genutzt werden. Die Angestellten nutzen die Fahrzeuge betrieblich, z. B. Fahrten zu Bauprojekten, jedoch nicht privat.
Erklärt der Steuerpflichtige glaubhaft, dass er und seine Frau die zwei Fahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen (Ein-Prozent-Regel) auch privat nutzen, so werden die übrigen drei Betriebsfahrzeuge nicht besteuert. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der übrigen drei Betriebsfahrzeuge durch den Betriebsinhaber und seiner Ehefrau führt nicht zu einer weiteren Nutzungsentnahme.
- Betriebsfahrzeug 1, Bruttolistenpreis 50.000 Euro, Betriebsinhaber, Nutzungsentnahme 6.000 Euro
- Betriebsfahrzeug 2, Bruttolistenpreis 45.000 Euro, Ehefrau, Nutzungsentnahme 5.400 Euro
- Betriebsfahrzeug 3, Bruttolistenpreis 44.900 Euro, keine weitere Nutzungsentnahme
- Betriebsfahrzeug 4, Bruttolistenpreis 44.900 Euro, keine weitere Nutzungsentnahme
- Betriebsfahrzeug 5, Bruttolistenpreis 44.900 Euro, keine weitere Nutzungsentnahme
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
Copyright © 1998 - 2013 AUTOHAUS online
(Foto: Archiv)
| Zurück | Artikel bookmarken | Kommentar abgeben | Artikel drucken | Newsletter-Abo | Heft-Abo |
WEITERE INFORMATIONEN
Verwandte Themen
- Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Dienstreise-Teilnahme des Ehepartners
- Steuerfalle Geschäftsessen
- Forderungsverjährung unbedingt vermeiden!
- Steuervereinfachung – der nächste Versuch
- Jetzt Lohnsteuerfreibeträge für 2013 beantragen
- Der Autohändler als Detektiv
- Rückstellungen für Kosten künftiger Betriebsprüfungen zulässig











Kommentar verfassen