Der SteuerLuchs vom 16. Oktober 2013 hat bereits berichtet, dass der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen entschieden hat, dass die 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen etwas großzügiger anzuwenden ist.
Laut oberstem Finanzgericht sind folgende Kosten nicht in die Berechnung der 110-Euro-Brutto-Grenze miteinzubeziehen: Kosten für Organisation oder Eventagenturen, Kosten für Raummiete. Zudem wird der Anteil der Familienangehörigen nicht versteuert. Somit werden nur Kosten eingerechnet, die für die Mitarbeiter einen Vorteil darstellen, wie Speisen, Getränke oder Musikdarbietungen.
Und wie verhält sich die Finanzverwaltung?
Die Urteile des Bundesfinanzhofes werden einfach nicht in den Bundessteuerblättern veröffentlicht. Hierbei ist anzumerken, dass Urteile für die Verwaltung erst allgemein anwendbar sind, wenn diese im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden. Somit stellen sich jetzt viele Finanzämter auf den Standpunkt, dass es keine Änderungen bezüglich der 110-Euro-Freigrenze gibt und lehnen Anfragen und Anträge von Arbeitgebern ab.
Da stellt sich einem doch die Frage, für was haben wir denn überhaupt noch ein oberstes Finanzgericht, wenn die Verwaltung so tut, als ob es gewisse Entscheidungen des Bundesfinanzhofes einfach nicht gäbe.
Ein weiterer Kniff der Finanzverwaltung ist der Nichtanwendungserlass. Hier werden zwar die Urteile des Bundesfinanzhofes im Bundessteuerblatt veröffentlicht, zeitgleich ergeht aber ein Nichtanwendungserlass. Damit wird festgelegt, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes nicht über den Einzelfall hinweg angewendet wird.
Verfassungsrechtlich gesehen sollte der Nichtanwendungserlass eher eine Ausnahme darstellen, sieht man sich aber die Nichtanwendungserlasse der letzten Jahre an, so wurden diese vor allem in den Fällen erlassen, die für die Steuerpflichtigen steuergünstig waren.
Ob diese Verwaltungspraxis der Gewaltenteilung, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit entspricht, soll jeder Leser für sich entscheiden!
Tipp: Auch für 2014 bleibt die Rechtslage bezüglich Betriebsveranstaltungen umstritten. Wie sollten Sie bei Ihren Betriebsfeiern vorgehen? Übersteigen die Kosten ihrer Betriebsfeier nicht die 110-Euro-Freigrenze, sind diese steuerfrei und sie haben weiterhin keine Probleme. Wird die Grenze jedoch wegen z.B. einer Raummiete überschritten, so berufen sie sich auf die BFH-Rechtsprechung. Im Streitfall müsste dann der Finanzrechtsweg beschritten werden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Finanzgerichte sehr wohl an der BFH-Rechtsprechung orientieren, wenigstens ein kleiner Lichtblick.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de