-- Anzeige --

AUTOHAUS SteuerLuchs: Das BVerfG und das Erbschaftsteuergesetz

05.02.2014 09:34 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Die Begünstigung der Übertragung von Firmenvermögen wird aktuell vom Bundesverfassungsgericht überprüft. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig weiß, was Unternehmen jetzt noch tun können.

-- Anzeige --

Innerhalb von 20 Jahren muss das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz nun zum dritten Mal verfassungsrechtlich überprüfen. So hält der Bundesfinanzhof das Erbschaftsteuergesetz teilweise für verfassungswidrig und hat dieses mit Beschluss vom 27. September 2012 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Die Münchner Richter stören sich insbesondere an der erbschaftsteuerlichen Begünstigung der Übertragung von Unternehmensvermögen. Nach dem aktuellen Erbschaftsteuergesetz kann Betriebsvermögen fast gänzlich steuerfrei übertragen werden.

Regelverschonung:

Hat ein Unternehmen eine Verwaltungsvermögensquote von 50 Prozent des Gesamtvermögens, so kann das Unternehmen zu 85 Prozent steuerfrei übertragen werden. Die restlichen 15 Prozent müssen gleich versteuert werden, jedoch kann hier ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro berücksichtigt werden.

Optionsverschonung:

Bei dieser ist sogar eine 100-prozentig steuerfreie Übertragung möglich. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Verwaltungsvermögen nur zehn Prozent betragen darf. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist diese Begünstigung von Betriebsvermögen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt.

Wie könnte das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

Bei seinen letzten zwei Entscheidungen hielt das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz in seiner jeweiligen Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und räumte dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, innerhalb einer bestimmten Frist das Gesetz neu zu regeln. Würde Karlsruhe wieder diese Entscheidungsvariante wählen, würde das derzeit geltende Erbschaftsteuergesetz bis zum Ablauf der dem Gesetzgeber zur Neuregelung eingeräumten Frist anwendbar bleiben. Die bisher festgesetzte oder noch festzusetzende Steuer für Übertragungen würde gleich bleiben. Sogar Übertragungen, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bis zur Neuregelungsfrist durchgeführt werden, würden dem derzeit geltenden Steuerrecht unterworfen.

Was ist zu raten?

Es ist wohl damit zu rechnen, dass es Verschlechterungen bei der Übertragung von Unternehmensvermögen geben wird. Daher ist es ratsam, Übertragungen von begünstigtem Vermögen jetzt noch vorzunehmen.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch das Amtshilfe-Richtliniengesetz den Katalog des Verwaltungsvermögens um Finanzmittel erweitert hat. Für Übertragungen nach dem 6. Juni 2013 ist zusätzlich ein sogenannter Finanzmitteltest durchzuführen. Zu den Finanzmitteln zählen insbesondere Geld, Festgeldkonten sowie Forderungen, insbesondere auch Forderungen aus Lieferung und Leistung. Von diesen Finanzmitteln sind alle Schulden der Gesellschaft, d.h. alle Verbindlichkeiten, auch Rückstellungen, sogar wenn wie bei Drohverlustrückstellungen ein steuerliches Passivierungsverbot besteht, abzuziehen. Ergibt sich hieraus ein positiver Saldo, so ist ein Abzug in Höhe von 20 Prozent des Unternehmenswertes vorzunehmen. Übersteigen die Finanzmittel die Schulden und 20 Prozent des Unternehmenswertes, so stellen sie Verwaltungsvermögen dar. Diese Neuregelung hat den Verwaltungsvermögenstest erheblich kompliziert, daher ist genaues Rechnen unabdinglich.

Tipp:

In Bälde ist mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, daher kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um abzuklären, ob eine Übertragung noch durchzuführen ist.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Auto News für die Automobilbranche: AUTOHAUS ist eine unabhängige Abo-Fachzeitschrift für die Automobilbranche und ein tagesaktuelles B2B-Online-Portal. AUTOHAUS bietet Auto News, Wirtschaftsnachrichten, Kommentare, Bilder und Videos zu Automodellen, Automarken und Autoherstellern, Automobilhandel und Werkstätten sowie Branchendienstleistern für die gesamte Automobilbranche. Neben den Auto News gibt es auch Interviews, Hintergrundberichte, Marktdaten und Zulassungszahlen, Analysen, Management-Informationen sowie Beiträge aus den Themenbereichen Steuern, Finanzen und Recht. AUTOHAUS bietet Auto News für die Automobilbranche.