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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Fahrtenbuch – neueste Rechtsprechung (Teil I)

23.05.2012 09:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher definiert, daher ist dieses Thema immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Barbara Lux-Krönig klärt auf.

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Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher definiert, daher ist dieses Thema immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das Fahrtenbuch muss insbesondere folgende Angaben ent­halten:

  • Bei betrieblich veranlassten Fahrten das Datum und den Kilometerstand zu Beginn und zum Ende jeder einzelnen Fahrt, Rei­seziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Gesprächspartner.
  • Bei Privat­fahrten reicht es, das Datum und den Endkilometerstand anzugeben.
  • Wei­terhin müssen die Aufzeich­nungen fortlaufend und zeitnah vorgenommen werden.
  • Zudem ist zu be­rücksichtigen, dass eine lose Zettelsammlung (z. B. Excel-Tabellenblätter) nicht ausreicht. Es ist vielmehr eine Form der Aufzeich­nung erforderlich, die gewährleistet, dass Änderungen, Streichungen und Ergänzungen erkennbar sind.

Ebenso wie das gute alte handgeschriebene Fahrtenbuch diese Voraussetzungen erfüllt, tun dies auch die Fahrtenbücher in elektronischer Form. Bei diesen muss nur technisch ge­währleistet sein, dass eine nachträgliche Manipulation nicht möglich ist. 

Aber aufgepasst: Auch das handgeschriebene Fahrtenbuch muss natürlich ordnungsgemäß sein. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14. März 2012 klargestellt, dass handschriftliche Auf­zeichnungen im Fahrtenbuch lesbar sein müssen. Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen lesen kann, sie müssen vielmehr allgemein verständlich sein. Der Zweck des Fahr­tenbuchs ist nämlich nicht eine Erinnerungsstütze für den Steuerpflichtigen, sondern vielmehr ein Nachweis gegenüber dem Finanzamt. 

In dieser Entscheidung geht der Bundesgerichtshof auch noch auf das leidige Thema der Umwegfahrten ein und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Sind die verschiedenen Strecken nahezu gleich lang, die Rechtsprechung geht von einer Abweichung von ca. fünf Prozent aus, so kann der Steuerpflichtige die verkehrsmäßig günstigere Strecke wählen. Ist die Abweichung der Strecken aber erheblich größer, so liegt eine Umwegfahrt vor und der Steuerpflichtige ist verpflichtet, genaue Auf­zeichnungen zur Begründung der Umwegfahrt zu machen.

Tipp: Die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind einzuhalten, jedoch führen nur kleinere Mängel nicht zur Ablehnung des gesamten Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel erscheinen.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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