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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Fahrtenbuch – neueste Rechtsprechung (Teil II)

30.05.2012 09:40 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Die Fahrtenbuchmethode schreckt immer wieder viele Steuerpflichtige ab, da sie so kompliziert sei. Aber aufgepasst: Die Fahrtenbuchmethode hat einige Vorteile, die die Ein-Prozent-Regel nicht bietet.

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Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs kann entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die Fahrtenbuchmethode schreckt immer wieder viele Steuerpflichtige ab, da sie so kompliziert sei. Aber aufgepasst: Die Fahrtenbuchmethode hat einige Vorteile, die die Ein-Prozent-Regel nicht bietet.

Bei der Fahrtenbuchmethode werden alle Kosten, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen, zusam­mengerechnet und mit der Jahresfahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Zu den tatsächlichen Aufwen­dungen zählen insbesondere Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Benzinkosten, Versi­cherung, Abschreibung, Leasingraten, etc.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gleichgültig ist, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Kosten trägt. Bei der individuellen Ermittlung des Nutzungs­vorteils nach der Fahrtenbuchmethode ist allein auf die durch das Kraftfahrzeug entstehenden Auf­wendungen abzustellen, unabhängig davon, wer diese trägt. Danach sind vom Arbeitnehmer getra­gene Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, sprich abzugsfähige Werbungskosten.

Diese individuellen Kosten können hingegen bei der Ein-Prozent-Regel keine Berücksichtigung finden.

Aber Vorsicht, die Berechnung des privaten beziehungsweise beruflichen Teils der Fahrten wird an­hand der Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs ermittelt. Dies bedeutet, es müssen die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vorliegen. Hierzu lesen Sie den Artikel "Das Fahrtenbuch – neueste Rechtsprechung (Teil I)".

Tipp: Schauen Sie sich Ihren Steuerbescheid genau an, da nicht jedes Finanzamt die Recht­sprechung des BFH kennt oder anwendet, dies zeigt schon das Urteil des Finanzgericht Münster vom 28. März 2012. Das Finanzamt wollte in diesem Fall die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahr­zeugkosten von diesen wiederum abziehen. Daraufhin mussten die Richter die Finanzverwaltung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aufmerksam machen, dass es ausschließlich auf die Fahr­zeugkosten ankommt, egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer diese tragen.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Josef Critelli

30.05.2012 - 12:19 Uhr

Finanzbeamte können nicht alles wissen. Das ist Menschlich. Aber es werden von Finanzbeamten Gesetze angewendet die es einerseits gar nicht gibt und andererseits auch mit Gewalt durchgesetzt solange bis ein Richter entscheidet. Das nennt man dann Sachbeschädigung auf Kosten der Steuerzahler.


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