Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs kann entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die Fahrtenbuchmethode schreckt immer wieder viele Steuerpflichtige ab, da sie so kompliziert sei. Aber aufgepasst: Die Fahrtenbuchmethode hat einige Vorteile, die die Ein-Prozent-Regel nicht bietet.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden alle Kosten, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen, zusammengerechnet und mit der Jahresfahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen insbesondere Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Benzinkosten, Versicherung, Abschreibung, Leasingraten, etc.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gleichgültig ist, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Kosten trägt. Bei der individuellen Ermittlung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode ist allein auf die durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen abzustellen, unabhängig davon, wer diese trägt. Danach sind vom Arbeitnehmer getragene Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, sprich abzugsfähige Werbungskosten.
Diese individuellen Kosten können hingegen bei der Ein-Prozent-Regel keine Berücksichtigung finden.
Aber Vorsicht, die Berechnung des privaten beziehungsweise beruflichen Teils der Fahrten wird anhand der Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs ermittelt. Dies bedeutet, es müssen die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vorliegen. Hierzu lesen Sie den Artikel "Das Fahrtenbuch – neueste Rechtsprechung (Teil I)".
Tipp: Schauen Sie sich Ihren Steuerbescheid genau an, da nicht jedes Finanzamt die Rechtsprechung des BFH kennt oder anwendet, dies zeigt schon das Urteil des Finanzgericht Münster vom 28. März 2012. Das Finanzamt wollte in diesem Fall die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Fahrzeugkosten von diesen wiederum abziehen. Daraufhin mussten die Richter die Finanzverwaltung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aufmerksam machen, dass es ausschließlich auf die Fahrzeugkosten ankommt, egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer diese tragen.
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Josef Critelli