Sehnsüchtig wartet man drauf, dass die ersten Blumen im Garten sprießen. Gartenbesitzer wissen jedoch, dass der Frühling auch viel Arbeit mit sich bringt. Aber: Gartenarbeit kann steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Förderung der Gartenarbeit auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Mehrwertsteuer beschränkt. Materialkosten inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind hingegen nicht begünstigt.
Achten Sie daher darauf, dass die Rechnung die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten gesondert von den Materialkosten ausweist. Weiterhin ist zwischen einmaligen Arbeiten wie der Gartengestaltung und wiederkehrenden Gartenarbeiten wie Rasenmähen zu unterscheiden.
Gartengestaltung:
Bei der Gartengestaltung können 20 Prozent der einmaligen Aufwendungen, maximal 1.200 Euro pro Jahr, als Handwerkerleistungen (Dienstleistung ohne Material) nach § 35 a Abs. 3 EStG abgezogen werden. Dieser Abzugsbetrag kann sowohl für die erstmalige Neuanlage eines Gartens als auch für die Umgestaltung angesetzt werden.
Laufende Gartenpflege:
Aufwendungen wie Blumenpflanzen, Rasenmähen, Heckenschneiden usw. fallen als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35 a Abs. 2 EStG. Bei diesen Gartenarbeiten können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Tipp:
Beachten Sie aber unbedingt, dass Sie für obige Leistungen eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag überweisen. Bei einer Barzahlung entfällt die Steuerermäßigung!