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AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS SteuerLuchs
Der Jahresabschluss, Teil II – Abschreibungen
1. Abschreibungen auf das bewegliche Anlagevermögen
Im Anlagevermögen sind Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Durch die Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) wird der jährliche Wertverlust zum Ausdruck gebracht.
Ab dem 1. Januar 2011 darf für neu angeschaffte Gegenstände nur noch die lineare Abschreibung angewendet werden. Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer.
Die in früheren Jahren zulässigerweise vorgenommene degressive Abschreibung muss aber fortgeführt werden. Wird jedoch die degressive Abschreibung geringer als die lineare, so kann auf die lineare Abschreibung gewechselt werden.
Im Anlagevermögen von Autohäusern sind auch Vorführfahrzeuge auszuweisen. Obwohl Vorführfahrzeuge üblicherweise mit Weiterverkaufsabsicht erworben werden und nicht dauernd dem Unternehmen zur Verfügung stehen (in der Regel sechs Monate), überwiegt letztendlich die Gebrauchsbestimmung bzw. der Verwendungszweck des Fahrzeuges und daher sind diese dem Anlagevermögen zuzurechnen. Dabei beträgt die Nutzungsdauer von Pkw 6 Jahre, die von Nutzfahrzeugen 9 Jahre.
2. Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Daher liegt kein GWG vor, wenn das Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Daher ist ein Drucker für einen PC kein GWG, da er nicht selbstständig genutzt werden kann, da er für den Betrieb einen PC benötigt. Anders ist der Fall aber zu bewerten, wenn der Drucker ein Kombigerät ist, das auch kopieren kann und dadurch PC-unabhängig betrieben werden kann. Dieses Kombigerät kann als GWG angesetzt werden.
Für GWGs sind folgende Wahlmöglichkeiten zu beachten:
- Sofortabschreibung bis 150 Euro; Sammelposten über 150 Euro bis 1.000 Euro und Abschreibung auf 5 Jahre,
- Sofortabschreibung bis 410 Euro Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer oder
- Aktivierung und Abschreibung auf die Nutzungsdauer
Dieses Wahlrecht kann aber nur einheitlich für sämtliche GWGs eines Jahres ausgeübt werden.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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