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AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
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Der Jahresabschluss, Teil IV – Wertberichtigungen auf Forderungen
Alle Forderungen, insbesondere die aus Lieferungen und Leistungen, müssen zum Jahresende bewertet werden. Grundsätzlich sind Forderungen mit ihrem Nennwert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen. Bestehen jedoch Bedenken, dass die Forderungen nicht in voller Höhe bedient werden, muss eine Wertberichtigung gebildet werden. Forderungen werden nach ihrem wahrscheinlichen Zahlungseingang hinterfragt und entsprechend unterteilt in einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen. Einwandfreie Forderungen werden mit ihrem Nennwert angesetzt, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen müssen wertberichtigt werden. Die Wertberichtigung bezieht sich immer auf den Nettobetrag.
Einzelwertberichtigung (EWB)
Bei zweifelhaften Forderungen gilt der Zahlungseingang als unsicher. Es droht folglich ein Teilverlust. Die Forderung muss in Höhe des Ausfallrisikos wertberichtigt und mit dem wahrscheinlichen Zahlungseingang (Schätzung) angesetzt werden.
Bei uneinbringlichen Forderungen steht endgültig fest, dass keine Zahlung erfolgen wird. Diese Forderung muss in voller Höhe ausgebucht werden. Dabei wird der Nettoforderungsbetrag ergebnismindernd verbucht und die bereits bei Entstehung der Forderung abgeführte Umsatzsteuer wird in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung wieder vom Finanzamt zurückgeholt.
Pauschalwertberichtigung (PWB)
Es besteht immer die latente Gefahr, dass Forderungen nach dem Bilanzstichtag, obwohl sie eigentlich keine risikobehafteten Forderungen sind, ausfallen. Aufgrund des Vorsichtsprinzips muss dieser latenten Gefahr durch eine Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen werden.
Bei der Bestimmung des Gesamtbetrages der pauschal wertzuberichtigenden Forderungen ist Folgendes zu beachten:
- Bereits einzelwertberichtigte Forderungen sind auszusondern,
- Forderungen mit Aufrechnungsmöglichkeiten sind ebenfalls auszusondern,
- versicherte Forderungen sind nur mit ihren Eigenbehalt zu berücksichtigen,
- eine Wertberichtigung ist nur vom Nettobetrag der Forderung ohne Umsatzsteuer vorzunehmen.
Für die Höhe des Pauschalsatzes sind die Erfahrungen aus der Vergangenheit heranzuziehen. Die Finanzverwaltung erkennt eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1 Prozent des Nettowerts der Forderungen ohne Nachweise an. In der Praxis wird der Pauschalsatz meist zwischen 1 bis 3 Prozent angesetzt. Wird die Höhe der Pauschalwertberichtigung bei einer Außenprüfung aufgegriffen, so müssen Sie anhand von Erfahrungswerten aus den letzten Wirtschaftsjahren nachweisen, dass ein Ansatz von mehr als einem Prozent gerechtfertigt ist.
Tipp: Uneinbringliche Forderungen sollten auch unterjährig ausgebucht werden, um die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Dadurch fließt wenigstens ein kleiner Betrag zurück.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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