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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Fußball-WM – eine steuerliche Betrachtung

25.06.2014 09:37 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Bei deutschen Erfolgen in Brasilien denken sicherlich einige Arbeitgeber über eine WM-Party als Betriebsveranstaltung nach. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig erklärt, was dabei zu beachten ist.

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Die Fifa Fußballweltmeisterschaft in Brasilien ist in vollem Gange. Arbeitgeber und Arbeitnehmer fiebern den einzelnen Spielen entgegen. "Wer schießt das nächste Tor?" "Wer wird Gruppenerster?" "Wer setzt sich in der K.O.-Phase durch?" und natürlich "Wer wird Weltmeister?"

Tippspiele oder gemeinsame Fußballabende fördern dabei das Betriebsklima. Zwar sind die Anstoßzeiten nicht immer sehr arbeitnehmerfreundlich, manche Spiele beginnen erst um 0:00 Uhr, jedoch sollte dies für die meisten Betriebe kein Problem darstellen. Und die wichtigen Deutschlandspiele finden bereits um 18:00, 21:00 oder 22:00 Uhr statt.

Gestattet der Arbeitgeber, dass seine Mitarbeiter zusammen in der Firma Fußball anschauen, so ist dies grundsätzlich steuerlich unbeachtlich. Zu diesen Events kann der Arbeitgeber auch Snacks, wie Chips und Getränke reichen. Solche Annehmlichkeiten in geringem Umfang stellen keine Bewirtung dar und können somit den Arbeitnehmern steuerfrei gewährt werden.

Sollte Deutschland jedoch erfolgreich in Brasilien spielen, überlegen sich sicherlich einige Arbeitgeber, ob sie nicht eine WM-Party als Betriebsveranstaltung organisieren. Grundsätzlich kann das Unternehmen seine Arbeitnehmer zweimal im Jahr steuerfrei zu einer Betriebsveranstaltung einladen.

Folgende Voraussetzungen sind jedoch zu beachten: Die Kosten pro Arbeitnehmer dürfen die 110-Euro-Brutto-Grenze nicht überschreiten. Wird diese Freigrenze überschritten, und sei es nur um ein Euro, so stellt die Zuwendung in vollem Umfang steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Für den Arbeitnehmer liegt nur dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber stattdessen die Lohnsteuer bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent übernimmt.

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind nur folgende Leistungen des Ar-beitgebers zur Berechnung der 110-Euro-Brutto-Grenze einzubeziehen:

  • Speisen
  • Getränke
  • Musikdarbietungen

Hingegen nicht:

  • Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters
  • Mietkosten
  • Kosten für Dekorationen

Werden also Firmenräume mit WM-Artikeln dekoriert, so fallen diese Ausgaben nicht in die Berechnungsgrundlage der 110-Euro-Brutto-Grenze.

TIPP:

Die Finanzverwaltung sträubt sich zwar noch die neuen Urteile des Bundesfinanzhofes umzusetzen, jedoch lohnt es sich gegen ablehnende Bescheide Einspruch und gegebenenfalls Klage einzureichen. Die Finanzgerichte wenden sehr wohl die Urteile des Bundesfinanzhofes an. 

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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