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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Gelangensbestätigung – sie kommt, sie kommt nicht …

17.04.2013 09:33 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Die neu beschlossenen Änderungen hinsichtlich des Buch- und Belegnachweises für innergemeinschaftliche Lieferungen bieten für den Automobilhandel in der Praxis nur wenige Erleichterungen.

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Inzwischen erscheint es fast schon wie eine unendliche Geschichte, ob die so genannte Gelangensbestätigung als Nachweis für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nun eingeführt wird und wenn ja, ab wann und in welcher Form.

Ursprünglich wurde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, welche den Buch- und Belegnachweis, der den Nachweis der Steuerfreiheit von grenzüberschreitenden Lieferungen bildet, Ende 2011 dahingehend geändert, dass ab 1. Januar 2012 als alleiniger Nachweis für das Gelangen von Waren ins EU-Ausland die Gelangensbestätigung eingeführt wurde. Dazu erließ die Finanzverwaltung eine interne Anweisung an ihre Beamten, dass zunächst bis zum 31. März 2012 nicht beanstandet werden sollte, wenn die Steuerpflichtigen den Buch- und Belegnachweis noch nach den bis Ende 2011 geltenden gesetzlichen Vorschriften erbringen würden. Bis dahin sollte es auch einen Erlass der Finanzverwaltung geben, wie die Beamten die neuen gesetzlichen Regelungen auszulegen hätten. 

Da die Auslegung, wie die Regeln nun in der Praxis umzusetzen seien, scheinbar doch schwieriger als erwartet war, wurde diese verwaltungsinterne Übergangsfrist zunächst bis zum 30. Juni 2012 – und kurz danach auf Grund des massiven Protestes der Wirtschaft auf unbestimmte Zeit verlängert. Im Herbst 2012 wurde daraufhin vom Gesetzgeber eine erneute Gesetzesänderung avisiert, die gemäß dem Text des Entwurfes ab dem 1. Juli 2013 in Kraft treten sollte. Ebenso sollte die bislang verwaltungsinterne Übergangsfrist (nunmehr bis zum 30. Juni 2013) auch gesetzlich fixiert werden.

Gesetzesänderung beschlossen

Kurz vor Ostern hat der Gesetzgeber nun diese Gesetzesänderung endgültig beschlossen. Als finaler Einführungstermin für die neuen Nachweisregeln wurde dabei jedoch der 1. Oktober 2013 festgesetzt. Die gesetzliche Fixierung der Übergangsfrist erfolgte analog zum 30. September 2013.

Schenkt man den diversen Pressemitteilungen von Wirtschaftsverbänden sowie Bundesfinanzministerium Glauben, wurde die von nahezu allen ins EU-Ausland liefernden Unternehmen als Hindernis empfundene Gelangensbestätigung faktisch abgeschafft. Einige euphorische Meinungen gingen sogar dahin, dass der Nachweis der Steuerfreiheit praktisch mit jedem beliebigen Beleg geführt werden können soll. Doch diese Ansicht ist sehr trügerisch – insbesondere für den Automobilhandel!

Wirrwarr an notwendigen Nachweisen

Richtig ist zwar, dass neben der Gelangensbestätigung andere Belege als Nachweis für die Steuerfreiheit zugelassen werden. Der Gesetzgeber hat im Gesetz auch eine Reihe von Alternativ-Belegen ausdrücklich für zulässig erklärt. Dieser verbindliche Katalog enthält jedoch ein Wirrwarr an notwendigen Nachweisen. Manche Belege sind lediglich zulässig, wenn die Versendung durch den Abnehmer erfolgt. Dann gibt es wieder andere Belege, die zulässig sind – unabhängig davon, wer die Versendung beauftragt. Dabei ist in einem Fall die Bezahlung vom Konto des Abnehmers notwendig! In einem anderen Fall ist es wiederum egal, von wem der Geldeingang stammt. Ebenso sind in zwei Fällen wieder Spediteursbescheinigungen zulässig – die aber in einem Fall wiederum eine zusätzliche Angabe benötigt.

Darüber hinaus gelten die "Erleichterungen" praktisch nur für Versendungslieferungen, wenn also eine Spedition, ein Kurier- oder ein Postdienstleister eingeschaltet wird. Für im Automobilhandel übliche Abholfälle gibt es lediglich eine ausdrücklich zugelassene Alternative zur Gelangensbestätigung: die Zulassung auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat – die aber von ausländischen Händlerkollegen erfahrungsgemäß nur selten vorgenommen wird.

Fazit

Die neu beschlossenen Änderungen hinsichtlich des Buch- und Belegnachweises für innergemeinschaftliche Lieferungen bieten für den Automobilhandel in der Praxis nur dann Erleichterungen, wenn bei der Auslieferung eine Spedition, ein Kurier- oder ein Postdienstleister eingeschaltet wird – und der Autohändler bereit ist, sich in die Tiefen des umsatzsteuerlichen Buch- und Belegnachweises einzuarbeiten. Darüber hinaus wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch zukünftig kaum auf die Gelangensbestätigung verzichtet werden können.

Tipp 1: Wenn Sie für innergemeinschaftliche Lieferungen regelmäßig eine Spedition, einen Kurier- oder einen Postdienstleister einschalten, sollten Sie sich rechtzeitig vor dem
30. September 2013 mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, um mit diesem Ihre internen Prozesse abzustimmen!

Tipp 2: Verlangen Sie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aus organisatorischen Vereinfachungsgründen stets von Ihrem Kunden eine Gelangensbestätigung – diese ist nämlich für jeden Beförderungs- und Versendungsfall weiterhin zulässig.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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