In Zeiten des Atomausstiegs ist die alternative Stromerzeugung in den Fokus der Gesellschaft gerückt. Selbst nach der Kürzung der Solarförderung durch die Bundesrepublik Deutschland kann eine Investition in eine Photovoltaikanlage nicht nur aus betriebswirtschaftlicher oder ethischer, sondern auch aus steuerlicher Sicht lohnenswert sein.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass derjenige, der eine Photovoltaikanlage betreibt und regelmäßig vom Netzbetreiber dafür eine Vergütung erhält, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Umsatzes und auch dann, wenn die Person ansonsten nicht unternehmerisch tätig ist.
Hat der Betreiber einer Photovoltaikanlage im Vorjahr weniger als 17.500 Euro Einnahmen und werden die Einnahmen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, so kann sich der Betreiber als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Er kann aber im Gegenzug keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend machen kann.
Hat der Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, so kann er auf jeden Fall die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage und den laufenden Betriebskosten abziehen.
Aber aufgepasst: Nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs sind auch die für eine Neueindeckung des Hauses angefallenen Kosten insoweit abziehbar, als sie auf den unternehmerischen Nutzungsanteil am gesamten Gebäude entfallen.
Was bedeutet dies im Klartext?
Deckt der Betreiber einer Photovoltaikanlage sein Haus-/Scheunendach neu ein, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Vorsteuerbeträgen aus der Dachdeckerrechnung und den Umsätzen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.
Die Finanzverwaltung hat bisher einen Vorsteuerabzug abgelehnt. Nach dem Bundesfinanzhof ist jedoch die Vorsteuer, die auf den unternehmerisch genutzten Teil des neueingedeckten Teiles des Gebäudes entfällt abziehbar.
Für die Berechnung hält der Bundesfinanzhof die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Wird das Gebäude nicht vermietet, ist insoweit, um den unternehmerischen Nutzungsanteil zu berechnen, auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abzustellen.
Im Laufe der Zeit kann sich der Betreiber einer Anlage auch entscheiden, zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Hierbei sind unbedingt zwei zeitliche Grenzen zu beachten. Erfolgt innerhalb des Berichtigungszeitraumes, zehn Jahre bei Grundstücken und Betriebsvorrichtungen und 5 Jahre bei anderen Wirtschaftsgütern z.B. ein Übergang zur Kleinunternehmerregelung, so ist die Vorsteuer zeitanteilig an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Für Auf-Dach-Anlagen liegt der Berichtigungszeitraum bei 5 Jahren, da diese kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind. Hingegen beträgt der Berichtigungszeitraum für dachintegrierte Anlagen 10 Jahre.
Beispiel: Anschaffung einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage im Mai 2006 unter vollem Vorsteuerabzug, Übergang in 2012 zur Kleinunternehmerregelung. In diesem Beispiel gibt es keine Vorsteuerberichtigung, da der fünfjährige Berichtigungszeitraum abgelaufen ist.
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