Am 3. April 2012 hat das Bundesministerium der Finanzen zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezüglich der privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Folgendes erklärt:
Grundfall 1: Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug auch privat, so ist ein lohnsteuerlicher Vorteil, sprich Sachlohn anzusetzen, wenn der Anstellungsvertrag die private Kfz-Nutzung ausdrücklich gestattet.
Grundfall 2: Enthält der Anstellungsvertrag keine Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Kfz trotzdem auch privat, führt dies grundsätzlich sowohl bei einem beherrschenden als auch nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Ausnahmen: Fehlt im Anstellungsvertrag eine Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung, kann dieser Mangel jedoch durch eine mündliche Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter geheilt werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung als Sachlohn ist jedoch, dass ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass das Fahrzeug aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung überlassen wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird. Bei einer Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses muss also insbesondere der Sachlohn zeitnah verbucht werden und die Lohnsteuer abgeführt werden. Bei einem entgeltlichen Überlassungsvertrag ohne Arbeitsvertrag muss das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers zeitnah belastet werden.
Folge: Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Es erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der Kapitalgesellschaft um diese. Nach Rechtsprechung des BFH ist die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zu bemessen. Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, die verdeckte Gewinnausschüttung mit der 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu bewerten.
Auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers wird die verdeckte Gewinnausschüttung dann auch nach der 1-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 3 S. 2, 3 und 5 EStG) bewertet und unterliegt der Zinsabschlagsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren.
Tipp: Eine klare Regelung im Anstellungsvertrag hilft vor ungewollten Folgen! Die verdeckte Gewinnausschüttung wird erst Jahre später durch den Betriebsprüfer festgesetzt und hat Zinszahlungen von sechs Prozent p.a. für die Steuernachforderungen zur Folge. Und das kann teuer werden!
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