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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Steuererklärung – ohne Hilfe schnell Steuerhinterziehung

09.05.2012 14:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Der Frühling erwacht und mit großen Schritten rückt der 31. Mai näher. Noch schnell werden die Steuererklärungsformulare ausgefüllt, aber aufgepasst: Fehler in der Steu­erklärung können böse Folgen haben.

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Der Frühling erwacht und mit großen Schritten rückt der 31. Mai näher – grundsätzlich der Termin zur Abgabe der Steuererklärung. Noch schnell werden die Steuererklärungsformulare ausgefüllt, aber aufgepasst: Fehler in der Steu­erklärung können böse Folgen haben.

Bisher wurde bei falschen Angaben in der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen im­mer vorgebracht, das deutsche Steuersystem sei so kompliziert, dass der steuerliche Laie, erstellt er seine Steuererklärung selbst, fast zwangsweise Fehler machen muss. Diese Argumentation ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. September 2011 hinfäl­lig.

Die Richter des Bundesgerichtshofes führen Folgendes aus: Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es keiner Absicht; es genügt, dass der Steuerpflichtige es für möglich hält, dass ein Steueranspruch besteht und er diesen ver­kürzen könnte. Im Klartext bedeutet dies: Lässt der Steuerpflichtige das Finanzamt über steuer­lich erhebliche Tatsachen im Ungewissen und denkt sich, "na wenn schon, ich weiß es halt nicht besser", macht er sich einer Steuerhinterziehung strafbar! Die Juristen sprechen dann vom so genannten "bedingten Vorsatz" – aber dies ist eben auch strafbarer Vorsatz!

Nach dem Urteil aus Karlsruhe ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, sich über seine steuerli­chen Pflichten zu informieren. Dies gilt insbesondere für Gewerbetreibende und Freiberufler. Tut er das nicht, kann dies auf seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Erfüllung der steuerli­chen Pflichten hindeuten. So spricht es für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung, wenn der Steuerpflichtige in Zweifelsfällen von seinem laienhaften Rechtsverständnis ausgeht und keinen zuverläs­sigen Rechtsrat einholt.

In aller Konsequenz bedeutet dieses Urteil: Zahlt der Steuerpflichtige zu wenig Steuern, ob­wohl er es für möglich hält, dass der Staat einen höheren Steueranspruch hat, begeht er eine strafbare Steuerhinterziehung.

Tipp: Ob die Behörden und Gerichte sich in der Praxis an diese höchstrichterliche Recht­sprechung halten werden, bleibt abzuwarten. Bis dahin kann der einzige richtige Rat nur hei­ßen: Vor einer strafbaren Steuerhinterziehung wird der Steuerpflichtige nur durch die Bera­tung eines Steuerberaters geschützt!

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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