Der Tod eines Angehörigen ist immer sehr schwierig zu verkraften. Nachdem aber die erste Trauer bewältigt ist, geht es auch darum, den Nachlass zu regeln. Für viele stellt sich auch die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen eine Erbschaft hat.
Eine Erbschaft ist ein Erwerbstatbestand und damit steuerpflichtig. Der Erbschaftssteuer unterliegt insbesondere der Erwerb aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge, der Erwerb durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs. Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern (hier zeigt sich der Unterschied zur Schenkungssteuer, bei der Eltern und Großeltern der Steuerklasse II zugeordnet werden).
Unter die Steuerklasse II fallen Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.
Die persönlichen Freibeträge staffeln sich wie folgt:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro
- Eltern: 100.000 Euro
- Personen der Steuerklasse II: 20.000 Euro
- Personen der Steuerklasse III: 20.000
Zudem wird dem überlebenden Ehepartner, Lebenspartner und den Kindern unter 27 Jahren zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag gewährt:
- Ehepartner/Lebenspartner: 256.000 Euro
- Kinder je nach Alter: 10.300 bis zu 52.000 Euro
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen. Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro und andere bewegliche körperliche Gegenstände wie Schmuck, Gemälde, Pkw bis zu einem Wert von 12.000 Euro steuerfrei erwerben. Personen der Steuerklasse II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 Euro. Von der Befreiung sind jedoch Edelmetalle, Münzen, Wertpapiere, Banknoten und Edelsteine ausgeschlossen.
Weiterhin können sonstige Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies sind insbesondere Bestattungskosten, Kosten der Grabpflege, etc. Hierfür wird ohne Nachweis ein Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 Euro angesetzt. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können diese mit entsprechenden Nachweisen angesetzt werden.
Abschließend wird die Schenkungssteuer nach folgenden Steuersätzen erhoben (ein Auszug):
Steuerklassen I II III
Wert der Schenkung
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
Beispielsrechnung: A wird von seinem Bruder B beerbt. B erbt 300.000 Euro und trägt die Beerdigungskosten. B fällt als Bruder in die Steuerklasse II, so dass er einen Freibetrag i. H. v. 20.000 Euro hat. Zudem wird der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 10.300 Euro abgezogen. Daher hat B 269.700 Euro mit einem Steuersatz von 20 Prozent zu versteuern. Das ergibt eine Erbschaftssteuerlast i. H. v. 53.940 Euro.
Tipp: Wenn Sie schon wissen, wer einmal Ihr Erbe sein wird, dann überlegen Sie sich, ob Sie nicht eine Schenkung unter Lebenden vornehmen wollen. Durch mehrfaches Ausnutzen der Freibeträge können Sie so eine Menge Erbschaftssteuer sparen (lesen Sie hierzu auch den SteuerLuchs-Artikel "Schenken leicht gemacht – eine steuerliche Optimierung").