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AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
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Dienstreise-Teilnahme des Ehepartners
Der Urlaub - die schönste Zeit des Jahres. Jedes Jahr fiebern die Berufstätigen auf diese Zeit aufs Neue hin. Nur leider vergeht der Urlaub immer viel zu schnell. Daher stellt sich für viele Steuerpflichtige immer wieder mal die Frage, ob sie nicht eine Dienstreise übers Wochenende verlängern und ihre Ehegatten oder Lebenspartner auf diese Reise mitnehmen sollen.
Der Bundesfinanzhof in München hat nun durch Beschluss vom 24. August 2012 klargestellt, dass die Teilnahme des Ehepartners oder Lebensgefährten nicht zu einem generellen Abzugsverbot beziehungsweise zu einer geringeren steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen führt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sehen die Münchner Richter in der Teilnahme des Partners keinen Grund, dass eine private Mitveranlassung die berufliche Veranlassung überlagert.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass beruflich veranlasste Reisekosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben uneingeschränkt abziehbar sind, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.
Ist die Reise hingegen auch privat mitveranlasst, wird zum Beispiel der Aufenthalt übers Wochenende verlängert, so sind die Reisekosten anteilig nach beruflich und privat veranlassten Kosten aufzuteilen. Nach dem Bundesfinanzhof ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab der beruflich und privat veranlasste Zeitanteil.
Beispiel: Dauert eine Dienstreise 5 Tage und der Steuerpflichtige verlängert den Aufenthalt privat um 2 Tage, so sind die An- und Abreisekosten als gemischt veranlasste Kosten zu 5/7 beruflich und zu 2/7 privat veranlasst. Hingegen werden die Übernachtungskosten entweder der beruflichen oder der privaten Sphäre zugerechnet.
Tipp: Machen Sie eine umfassende Aufstellung, ob die Kosten der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzurechnen sind. So vermeiden Sie Nachfragen durch das Finanzamt und der Finanzbeamte wird Ihnen in den meisten Fällen wohlgesonnen sein, da er nicht Belege zusammensammeln muss.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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