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AUTOHAUS SteuerLuchs: Dienstreisende aufgepasst – die "Bettensteuer" ist verfassungswidrig

05.09.2012 09:49 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 11. Juli entschieden, dass die Erhebung einer örtliche Aufwandsteuer für Dienstreisende verfassungswidrig ist.

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In Zeiten klammer Haushaltskassen sind die Kommunen sehr einfallsreich, durch örtliche Aufwandsteuern die leeren "Stadtsäckel" zu füllen. So kamen einige Kommunen auf die Idee, so genannte "Kulturförderabgaben" zu erheben. Laut diesen müssen alle Übernachtungsgäste einen gewissen Betrag mit der Hotelrechnung an die Kommunen überweisen. Diese "Bettensteuer" beträgt in den meisten Fällen einen bis drei Euro.

Vor allem in folgenden Kommunen wird sie erhoben: Köln, Bremen, Aachen, Bingen, Bochum, Darmstadt, Dortmund, Duisburg, Eisenach, Erfurt, Gera, Göttin­gen, Hildesheim, Jena, Lübeck, Moers, Oldenburg, Osnabrück, Suhl, Trier und Weimar.

Nun schiebt das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis zumindest teilweise einen Riegel vor. So haben die Leipziger Richter mit Urteil vom 11. Juli 2012 entschieden, dass die Erhebung einer "Bettensteuer" (örtliche Aufwandsteuer) für Dienstreisende verfassungswidrig ist. Begründet wird dies damit, dass dienstlich veranlasste Übernachtungen der Erzielung von Einkommen dienen und daher nicht der Aufwandbesteuerung unterliegen.

So angenehm diese Entscheidung für Dienstreisende ist, bleibt für alle Touristen ein Wer­mutstropfen. Ist die Übernachtung privat veranlasst, so dürfen die Kommunen weiterhin die "Bettensteuer" erheben.

Tipp: Überprüfen Sie bei Ihrer nächsten dienstlichen Übernachtung in den oben genannten Kommunen Ihre Hotelrechnung genau. Falls dort eine "Bettensteuer" ausgewiesen wird, wei­gern Sie sich unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, diese zu ent­richten.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Hartmut Deichsel

06.09.2012 - 09:42 Uhr

Tja, wenn es denn dann auch so einfach wäre dies zu handhaben. Der Entscheid bezieht sich leider auf die Kommunen von Trier und Bingen und ist nicht bindend für ein Land, wie bei uns Bremen. Das bedeutet wir haben hier in Bremen weiterhin das BremTouAbgG (Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe) und dieses Gesetz ist weiterhin geltend. Diesbezüglich sind die Hoteliers weiterhin verpflichtet diese Gesetzesvorgabe zu erfüllen. Auch wenn das BremTourAbgG unter Zugrundelegung der Leipziger Rechtsauffassung rechtsfehlerhaft ist, so ist das Gesetz damit nicht automatisch rechtsunwirksam und bedarf erst der Aufhebung. Der Bremer Senat will sich noch im September mit dem Sachverhalt beschäftigen und weitere Bescheide werden erst dann verkündet. Hier wurde aber schon seitens der Landesregierung darauf hingewiesen, dass man schauen wird wie man diese Citytax doch rechtssicher erheben kann. Unser Hotelpersonal würde den Bremenbesucher viel lieber unsere zahlreichen tollen Sehenswürdigkeiten präsentieren als sich über diese unnötige und überflüssige Bettensteuer erklären zu müssen. Seien Sie versichert - die Bremer Hotellerie möchte diese Abgaben nicht beitreiben - muss es aber für den Senat leider umsetzen!


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