In Zeiten klammer Haushaltskassen sind die Kommunen sehr einfallsreich, durch örtliche Aufwandsteuern die leeren "Stadtsäckel" zu füllen. So kamen einige Kommunen auf die Idee, so genannte "Kulturförderabgaben" zu erheben. Laut diesen müssen alle Übernachtungsgäste einen gewissen Betrag mit der Hotelrechnung an die Kommunen überweisen. Diese "Bettensteuer" beträgt in den meisten Fällen einen bis drei Euro.
Vor allem in folgenden Kommunen wird sie erhoben: Köln, Bremen, Aachen, Bingen, Bochum, Darmstadt, Dortmund, Duisburg, Eisenach, Erfurt, Gera, Göttingen, Hildesheim, Jena, Lübeck, Moers, Oldenburg, Osnabrück, Suhl, Trier und Weimar.
Nun schiebt das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis zumindest teilweise einen Riegel vor. So haben die Leipziger Richter mit Urteil vom 11. Juli 2012 entschieden, dass die Erhebung einer "Bettensteuer" (örtliche Aufwandsteuer) für Dienstreisende verfassungswidrig ist. Begründet wird dies damit, dass dienstlich veranlasste Übernachtungen der Erzielung von Einkommen dienen und daher nicht der Aufwandbesteuerung unterliegen.
So angenehm diese Entscheidung für Dienstreisende ist, bleibt für alle Touristen ein Wermutstropfen. Ist die Übernachtung privat veranlasst, so dürfen die Kommunen weiterhin die "Bettensteuer" erheben.
Tipp: Überprüfen Sie bei Ihrer nächsten dienstlichen Übernachtung in den oben genannten Kommunen Ihre Hotelrechnung genau. Falls dort eine "Bettensteuer" ausgewiesen wird, weigern Sie sich unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, diese zu entrichten.
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Hartmut Deichsel