Während in Frankreich Tausende gegen die Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auf die Straße gegangen sind, ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Anerkennung des Splittingtarifs auch für eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland mit einer gewissen Gelassenheit aufgenommen worden.
Wie funktioniert überhaupt das Ehegattensplitting?
– Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten zusammenaddiert und dann halbiert.
– In einem zweiten Schritt wird für das halbierte zu versteuernde Einkommen die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuertarif berechnet.
– Schließlich wird die so errechnete Einkommensteuer verdoppelt.
Das Splittingverfahren führt vor allem zu steuerlichen Vorteilen, wenn die Ehegatten Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielen. Ein maximaler Vorteil wird erreicht, wenn der eine Ehegatte keine Einkünfte und der andere ein sehr hohes Einkommen erzielt. Grund hierfür ist der progressive Steuertarif.
Beispiel: Die Ehepartner A und B haben im Veranlagungsjahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro (B 0 Euro) verdient. Wenn A und B getrennt veranlagt werden, würde sich für A eine Steuerlast inklusive Solidaritätszuschlag von 26.801,22 Euro (Durchschnittsbelastung von 33,51 Prozent) ergeben. Bei einer Zusammenveranlagung von A und B beträgt die Steuerlast 18.954,13 Euro (Durchschnittsbelastung von 23,70 Prozent das heißt, dank Splittingverfahren ergibt sich eine Steuerersparnis von 7.847,09 Euro.
Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Nach Beschluss der Karlsruher Richter ist die Nichtanwendung des Ehegattensplittings auf eingetragene Lebenspartnerschaften eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Daher sind bis zu einer Neuregelung des Einkommensteuergesetzes die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nur konsequent. Wird zivilrechtlich die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe angeglichen, so muss auch das Steuerrecht dieser Angleichung folgen.
Praxistipp: Die Rückwirkung zum 1. August 2001 klingt zwar im ersten Moment sehr gut, es ist aber zu berücksichtigen, dass der Splittingtarif nur für diejenigen eingetragenen Lebenspartner angewendet werden kann, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.
Interessant wird die Frage, wenn ein Steuerbescheid bestandkräftig, der des Lebenspartners aber noch offen ist. Ehegatten können in diesem Fall eine Zusammenveranlagung beantragen. Dies sollte nach obigem Beschlusses auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich sein. Beantragen Sie daher auf jeden Fall die Zusammenveranlagung.
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