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AUTOHAUS SteuerLuchs: Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften

24.07.2013 11:58 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Das Gesetz zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) soll Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen für kleine GmbHs und GmbH & Co. KGs bringen. Barbara Lux-Krönig kennt die Details.

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Letztes Jahr hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen für kleine GmbHs und GmbH & Co. KGs umzusetzen, so dass diese künftig nicht mehr den strengen Rechnungslegungspflichten unterliegen, wie sie sonst für Großunternehmen gelten. 

Dies gilt dann, wenn an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • 350.000 EUR Bilanzsumme
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse
  • im Jahresdurchschnitt zehn Mitarbeiter

 

Bilanzierungserleichterungen

Kleinstunternehmen dürfen eine vereinfachte Bilanz aufstellen. Die Mindestgliederung der Bilanz beinhaltet nur folgende Posten:

  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen
  • Eigenkapital
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten

 

Das stark eingeschränkte Gliederungsschema der Bilanz führt dazu, dass Kleinstkapitalgesellschaften weniger detaillierte Angaben über ihre Vermögenslage preisgeben müssen. Die Aufstellung einer vereinfachten Gewinn- und Verlustrechnung umfasst acht Mindestposten:

  • Nettoumsatzerlöse
  • sonstige Erträge
  • Materialaufwand
  • Personalaufwand
  • Abschreibungen
  • sonstige Aufwendungen
  • Steuern
  • Ergebnis

 

Durch das vereinfachte Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Informationen über die Ertragslage eingeschränkt. Darüber hinaus können Kleinstkapitalgesellschaften auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten.

Erleichterungen bei der Offenlegung

Für Zwecke der Offenlegung können Kleinstkapitalgesellschaften künftig wählen, ob sie der Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz nachkommen wollen. Fremde Dritte können auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten, wodurch Einsichtsmöglichkeiten eingeschränkt und erschwert werden.

Praxishinweise

Sie sollten, wenn möglich, von den Erleichterungen Gebrauch machen, denn dann ist der Jahresabschluss der Kleinstgesellschaft nur noch zu hinterlegen und nicht mehr elektronisch von jedermann einzusehen.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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