In den Sommerferien oder der vorlesungsfreien Zeit verdienen sich viele Schüler und Studenten mit Ferienjobs etwas hinzu. Doch aufgepasst: Entgegen dem alten Sprichwort "Ohne Fleiß kein Preis" kann sich zu viel Fleiß negativ auf den Kindergeldanspruch auswirken. Grundsätzlich ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu unterscheiden.
Für Minderjährige gibt es bezüglich des Kindergeldanspruches keine zeitlichen oder betragsmäßigen Begrenzungen.
Bei volljährigen Kindern sieht das jedoch anders aus. Zwar wurde auch hier die früher geltende Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004,- Euro mit Wirkung zum 01.01.2012 aufgehoben. Jedoch besteht der Kindergeldanspruch für erwachsene Kinder, die bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, nur dann, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Volljährige Kinder sind dann erwerbstätig, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz ihrer persönlichen Arbeitskraft erfordert.
Keine Erwerbstätigkeit liegt in folgenden Fällen vor:
- Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis
- Tätigkeiten auf Grund geringfügiger Beschäftigung (so genannter 400-Euro-Minijob)
- Tätigkeiten mit einer Beschränkung auf 20 Arbeitsstunden pro Woche. Diese 20-Wochenstunden-Begrenzung darf höchstens in zwei Monaten pro Jahr überschritten werden, wenn insgesamt im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hiervon sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf betroffen.
TIPP:
Achten Sie unbedingt auf die Einhaltung der 20-Wochenstunden-Begrenzung, da andernfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge wegfallen.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de