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AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
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Geschenke an Geschäftspartner
Viele Kaufleute kennen das alte Problem mit Geschenken an Geschäftspartner. Man muss nicht nur aus Compliance-Gesichtspunkten aufmerksam sein, sondern natürlich auch aus steuerlichen. Grundsätzlich muss ein Geschäftspartner, der von einem Unternehmer ein Geschenk erhält, dieses versteuern. Der Beschenkte muss jedoch dieses Geschenk nicht versteuern, wenn der Schenker das Geschenk mit pauschal 30 Prozent versteuert und den Beschenkten darüber informiert.
Im deutschen Steuerrecht gibt es verschiedenste steuerliche Grenzen, die der Schenker zu beachten hat. Nun wurde durch eine bundesweit anwendbare Rundverfügung durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt wieder eine Änderung bei Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner herbeigeführt. So unterliegen nach der Rundverfügung Geschenke bis zu einem Bruttobetrag von 40 Euro, die den Geschäftspartnern zu einem besonderen persönlichen Anlass (Geburtstag, Heirat) übergeben werden, nicht mehr der Pauschalsteuer.
Es ist aber zu beachten, dass Geschenke bis 35 Euro (netto, bei Vorsteuerabzugsberechtigten), die nicht aus einem besonderen persönlichen Anlass geschenkt werden, weiterhin der Pauschalsteuer unterfallen. Dagegen ist derzeit ein Revisionsverfahren (Az.: VI R 52/11) beim Bundesfinanzhof anhängig.
Überblick
Entscheidet sich ein Kaufmann zur Pauschalbesteuerung der Geschenke an Dritte, sind folgende Grenzen zu beachten:
- So genannte Streuwerbeartikel, Anschaffungskosten maximal 10 Euro (netto, bei Vorsteuerabzugsberechtigten), werden nicht besteuert.
- Geschenke bis zu einem Bruttobetrag von 40 Euro, die aus einem besonderen persönlichen Anlass überreicht werden, unterliegen nicht der Pauschalsteuer.
- Alle übrigen Geschenke bis 35 Euro (netto, bei Vorsteuerabzugsberechtigten), unterfallen weiterhin der Pauschalsteuer.
- Geschenke über 35 Euro; bei diesen ist die Pauschalsteuer genauso wie das Geschenk nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Tipp: Im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung sollten Sie Geschenke bis 35 Euro, die nicht aus einem besonderen persönlichen Anlass übergeben wurden, der Pauschalsteuer unterwerfen. Nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt sollten Sie jedoch innerhalb eines Monats Einspruch unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 52/11) einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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