In den letzten Wochen sind die Gutschriften zunehmend in den Fokus des Rechnungswesens geraten. Hintergrund dieser Entwicklung sind neue europarechtliche Mindestanforderungen an Rechnungen, die vom Gesetzgeber mit dem Wortungetüm "Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz" im deutschen Recht verankert wurden. Neben der Verpflichtung, bei der Veräußerung von differenzbesteuerten Fahrzeugen den Hinweis Sonderregelung/Gebrauchtgegenstände in die Rechnung aufzunehmen, muss nunmehr jede Gutschrift auch tatsächlich als Gutschrift bezeichnet werden.
Wie bereits erwähnt, liegt der Grund für diese Neuregelung in dem geänderten europäischen Umsatzsteuerrecht. Dort wurde in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Passus eingefügt, dass „bei Ausstellung der Rechnung durch den Erwerber oder Dienstleistungsempfänger und nicht durch den Lieferer oder Dienstleistungserbringer“ die Angabe Gutschrift aufgenommen werden muss. Dem entsprechend gab es zuletzt vereinzelte Meinungen, dass Abrechnungsbelege, die vom leistenden Unternehmer erstellt werden (also z. B. bei der Stornierung von Rechnungen oder der Gewährung von Nachlässen), diese Angabe Gutschrift nicht enthalten dürfen. Die Folge war, dass diesen Gutschriften im weiteren Sinne zum Teil von einigen Kunden widersprochen und eine Rechnungskorrektur verlangt wurde. Solche Rechnungskorrekturen sind jedoch nicht nötig!
Denn der deutsche Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auf den Zusatz verzichtet, dass ein Gutschriftsbeleg nicht durch den leistenden Unternehmer ausgestellt werden darf. Auch wenn in solchen Fällen die Bezeichnung eines Belegs als Nachlass oder Rechnungskorrektur vielleicht treffender wäre, so gilt doch nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz alles als Rechnung, "mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird."
Daher hat es keine negativen Folgen, wenn z. B. aufgrund von IT-Restriktionen gewährte Nachlässe derzeit lediglich als Gutschrift bezeichnet werden können. Denn bei diesen unechten Gutschriften bzw. Gutschriften im weiteren Sinne tritt für den leistenden Unternehmer per Gesetz die Verpflichtung ein, die Höhe seiner umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu mindern. Ebenso gilt für die Leistungsempfänger aufgrund der Abrechnungsbelege die Pflicht, die bereits geltend gemachte Vorsteuer zu mindern.
Lediglich bei echten Gutschriften bzw. Gutschriften im engeren Sinne, also wenn der Leistungsempfänger abrechnet (z. B. bei einer Inzahlungnahme), ist die Angabe des Wortes Gutschrift notwendig, um bei einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung den Vorsteuerabzug zu erhalten.
Hinweis: Die oben erwähnten deutschen Neuregelungen sind zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Leistungen sind davon also nicht betroffen. Auch danach erstellten Gutschriften im weiteren Sinne (z. B. bei Nachlässen) kann nicht vom Kunden widersprochen werden, da diese Belege gerade nicht vom Leistungsempfänger erstellt wurden.
Tipp: Prüfen Sie insbesondere die von Ihnen als Leistungsempfänger erstellten Abrechnungsbelege, ob diese tatsächlich die Angabe "Gutschrift" enthalten, damit Ihnen bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Vorsteuerabzug nicht verloren geht.
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