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AUTOHAUS SteuerLuchs: Ist Fahrsicherheitstraining Spaß oder Schulung?

19.09.2012 06:10 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Fahrsicherheitstrainings – Schulunterricht oder Freizeitvergnügen? Über diese Frage streiten momentan die deutschen Finanzgerichte. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig erklärt die Details!

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Fahrsicherheitstrainings – Schulunterricht oder Freizeitvergnügen? Über diese Frage streiten momentan die deutschen Finanzgerichte. Denn von der Beantwortung dieser Fragestellung hängt ab, ob ein Anbieter von Fahrsicherheitstrainings auf seine Leistungen Umsatzsteuer abführen muss oder ob er die Leistung umsatzsteuerfrei anbieten darf – was im Zweifelsfall einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil darstellen kann.

Insofern ist es sehr gut zu verstehen, dass ein zugegebenermaßen bizarrer Streit darüber entbrannt ist, ob bei Fahrsicherheitstrainings der Fahrspaß oder doch die Schulung von Fahrtechniken überwiegt. Denn nur wenn der Schulungsgedanke überwiegt, sprechen nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH vom 10. Juli 2012, V B 33/12) gute Gründe dafür, dass die Gebühren nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Leider drehte es sich in dem erwähnten Beschluss nur darum, ob überhaupt mögliche Gründe für die Steuerfreiheit vorliegen könnten. Die Entscheidung in der Hauptsache wird erst später getroffen, sodass die Unsicherheit hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht derzeit noch bestehen bleibt.

Dies betrifft sowohl die Anbieter solcher Sicherheitstrainings als auch deren Kunden. Handelt es sich nämlich bei dem Kunden um einen Unternehmer, welcher diese Trainings betrieblich für sich oder auch für seine Mitarbeiter nutzt, hat dieser ebenfalls zu prüfen, ob es sich um eine Rechnung mit ordnungsgemäßem Umsatzsteuerausweis handelt. Denn nur wenn diese Rechnung korrekt ist, besteht auch das Recht auf Vorsteuerabzug.

Sollten Sie also Leistungen in Form von Fahrsicherheitstrainings für Ihr Unternehmen beziehen, sollten Sie die laufende Rechtsprechung zusammen mit Ihrem Steuerberater aufmerksam verfolgen, da Sie gegebenenfalls von Ihrem Anbieter eine korrigierte Rechnung verlangen sollten. Ein besonderes Risiko besteht dabei nach aktuellem Kenntnisstand bei Trainings, welche von einem Anbieter vorgenommen werden, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie, eine Volkshochschule oder eine (andere) Einrichtung ist, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dient.

Hinweis: Fast alle Hersteller bieten inzwischen besondere Fahrsicherheitstrainings und Fahrevents an, welche mitunter nicht direkt an den teilnehmenden Kunden, sondern über den Umweg Autohaus berechnet werden. Aufgrund der häufig zusätzlichen Leistungen mit Eventcharakter (z. B. Snowmobil-Tour, Wellness- und andere Freizeitangebote) ist derzeit davon auszugehen, dass hier die mögliche Steuerbefreiung regelmäßig nicht in Frage kommt.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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