Dieses Thema ist immer wieder in aller Munde und ein Musterbeispiel für den erfolglosen Versuch des Gesetzgebers, Rechtsvorschriften zu vereinfachen. GWGs sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Daher liegt kein GWG vor, wenn das Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Ergo ist ein Drucker für einen PC kein GWG, da er nicht selbständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt. Ist dieser Drucker jedoch ein Kombigerät, der auch einen Kopierer beinhaltet und dadurch eine PC-unabhängige Kopierfunktion hat, so kann dieses Kombigerät als GWG angesetzt werden.
Ein Blick auf die Historie zeigt, dass der Gesetzgeber selbst nicht sicher ist, wie er GWGs am besten behandeln möchte. Bis zum Jahr 2007 galt eine Wertgrenze von 410 Euro ohne Umsatzsteuer für die Behandlung von Wirtschaftsgütern als GWG. Ab dem 1. Januiar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 sank die Grenze für GWGs auf 150 Euro. Steuerrechtlich wurde festgeschrieben, dass sämtliche Wirtschaftsgüter eines Jahres mit Anschaffungskosten über 150 Euro bis 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer zusammen als Pool zwingend über fünf Jahre linear abzuschreiben sind.
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 änderte der Gesetzgeber wiederum die Behandlung von GWGs. Für GWGs, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft werden, gibt es nun drei Wahlmöglichkeiten:
- Sofortabschreibung bis 150 Euro; Sammelposten über 150 Euro bis 1.000 Euro und Abschreibung auf 5 Jahre,
- Sofortabschreibung bis 410 Euro Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer oder
- Aktivierung und Abschreibung auf die Nutzungsdauer
Dieses Wahlrecht kann aber nur einheitlich für sämtliche GWGs eines Jahres ausgeübt werden.
Wie schreibt man GWGs 2012 am besten ab?
Wie so oft im Steuerrecht kann die Antwort nur lauten: Es kommt drauf an!
Beispiel 1:
Ein Betrieb kauft vier Schreibtische für 650 Euro pro Stück und ein Notebook für 400 Euro. In diesem Fall bietet es sich an, die Sammelpostenabschreibung zu wählen, da die Schreibtische nur über fünf statt über 13 Jahre nach der amtlichen AfA-Tabelle abzuschreiben sind. Andererseits muss nun auch das Notebook statt über 3 Jahre (amtliche AfA-Tabelle) über fünf Jahre abgeschrieben werden. Nachteilig bleibt aber, dass es bei der Bildung des Sammelpostens nicht gestattet ist, bei Verkauf eines Gegenstandes diesen aus dem Sammelposten herauszunehmen.
Beispiel 2:
Kauft ein Betrieb jedoch vier PCs für 400 Euro pro Stück und einen Aktenschrank für 650 Euro, so wird man die Sofortabschreibung bis 410 Euro wählen. Die PCs können sofort abgeschrieben werden und der Aktenschrank muss im Gegenzug über 13 Jahre abgeschrieben werden.
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