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AUTOHAUS SteuerLuchs: Kindergeld – klingt harmlos, kann aber gefährlich werden

27.03.2013 08:55 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Ändern sich die Verhältnisse, die für den Bezug von Kindergeld erheblich sind, dies unverzüglich der zuständigen Familienkasse gemeldet werden. Ein Verstoß kann eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein.

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Nicht nur Steuerhinterziehung oder Betrug, nein, auch Kindergeld kann den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen. Aber eines nach dem anderen: Eltern erhalten von der Familienkasse Kindergeld. Ausführliche Informationen enthält das "Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2013" des Bundeszentralamtes für Steuern. Es lohnt sich, danach zu googeln.

In der Einkommensteuererklärung wird von Amts wegen eine Günstigerprüfung durchgeführt: Das Finanzamt prüft, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt oder ob die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) abzuziehen sind. 

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird bei Vorliegen von besonderen Voraussetzungen Kindergeld gezahlt, wie z. B. das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung, studiert oder macht z. B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr. Ändern sich jedoch die Verhältnisse, die für den Bezug von Kindergeld erheblich sind oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Kindergeld Erklärungen abgegeben haben, sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen

Die Mitteilungspflicht bezieht sich auch auf Änderungen in den Verhältnissen der Kinder, für die Sie zwar kein Kindergeld beziehen, deren Berücksichtigung als Zählkind aber zu einem höheren Anspruch führt. Sie besteht in vollem Umfang auch dann, wenn Sie und Ihr Kind entscheidungserhebliche Daten voneinander getrennt der Familienkasse übermittelt haben (z. B. zu dessen anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit).

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen!

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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