Im Geschäftsalltag ist es gang und gäbe, dass man Geschäftspartnern, Lieferanten oder Kunden kleine Gesten des Dankeschöns überreicht. Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, wird im Kontext von "Compliance" immer mehr zum Problem.
Aber auch steuerliche Vorschriften sind bei Geschenken an Geschäftspartner zwingend zu beachten. Ist das Geschenk betrieblich veranlasst, so ist es für den Schenker als Betriebsausgabe abziehbar und berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn pro Empfänger und Wirtschaftsjahr die Freigrenze von 35 Euro netto nicht überschritten wird. Im Gegenzug muss der Empfänger das Geschenk jedoch versteuern.
Um diesen fahlen Beigeschmack der Besteuerung eines Geschenkes durch den Beschenkten zu beseitigen, kann der Schenker die pauschale Einkommensteuer in Höhe von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) übernehmen.
Bisher beruft sich die Finanzverwaltung auf ihr Anwendungsschreiben zu § 37b EStG vom 29. April 2008. In diesem stellt die Verwaltung klar, dass die Pauschalierung nach § 37b EStG alle Zuwendungen betrifft, unabhängig davon, ob die Zuwendung beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließt. Zudem wird in dem BMF-Schreiben klargestellt, dass Geschenke bis zu einem Wert von 10,- Euro netto, sogenannte Streuwerbeartikel, nicht besteuert werden.
Der Bundesfinanzhof hat sich nun durch drei Urteile (Az.: VI R 57/11; VI R 52/11; VI R 78/12) gegen obige Meinung der Finanzverwaltung gestellt. Grundsätzlich haben die Münchner Richter klargestellt, dass die Pauschalierung nur für solche Geschenke greift, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften in Deutschland führen. Werden somit Zuwendungen / Geschenke an Personen verteilt, die in Deutschland nicht steuerpflichtig oder z.B. Privatkunden sind, so ist auf diese Geschenke auch keine Pauschalsteuer zu entrichten. Insoweit begründet der § 37b EStG keine weitere eigenständige Einkunftsart.
Weiter führt der Senat auch aus, dass die Pauschalierung für alle Geschenke gelte, unabhängig von jeglicher Wertgrenze. So gebe es laut Ansicht der Richter keine Rechtsgrundlage dafür, dass Streuwerbeartikel (Wert bis 10 Euro netto) von einer Pauschalierung ausgenommen sind.
Hinweis:
Die Auffassung des BFH führt dazu, dass in Zukunft auch Streuwerbeartikel pauschal versteuert werden müssen. Hier bleibt aber abzuwarten, wie die Verwaltung auf die neuen Urteile reagieren wird.
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