Für die Unternehmer, welche im vergangenen Jahr in anderen EU-Staaten Umsatzsteuer gezahlt haben, besteht noch bis zum 30. September 2012 die Chance, einen Antrag auf Vorsteuervergütung zu stellen. Da diese Frist nicht verlängert werden kann, besteht nur noch diese Woche die Möglichkeit, diesen Antrag einzureichen.
Dieser Antrag auf Vorsteuervergütung muss elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass
- der Antragsteller authentifiziert ist,
- der Antragsteller selbst nicht in dem anderen EU-Land umsatzsteuerlich registriert ist,
- der beantragte Vergütungsbetrag mindestens 50 EUR beträgt und
- einige Länder verlangen, dass bei Rechnungen ab einem Nettobetrag von 1.000 Euro (bei Tankrechnungen ab 250 Euro) dem Antrag elektronische Kopien der Rechnungen beigefügt werden müssen.
Zudem müssen im Vergütungsantrag diverse Informationen angeben werden, z. B. Name und vollständige Anschrift, Adresse für die elektronische Kommunikation, eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit, für welche die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht, sowie eine Erklärung, dass er während des Vergütungszeitraums im jeweiligen EU-Inland keine Lieferungen und Dienstleistungen erbracht hat.
Das Bundeszentralamt für Steuern prüft lediglich die Zulässigkeit des Antrags und leitet diesen im Anschluss an die ausländischen Steuerbehörden weiter, welche dann die weitere Kommunikation und Bearbeitung übernehmen. Zu beachten ist hierbei, dass die Vorsteuerabzugsbeschränkungen des jeweiligen EU-Landes gelten. So bestehen zum Beispiel mitunter Beschränkungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für Fahrzeuge, Bewirtung, Übernachtung oder auch Repräsentationszwecke.
Sollte sich auf Seiten des anderen EU-Landes die Bearbeitung des Vorsteuervergütungsantrags und/oder die Auszahlung des Vorsteuerbetrages verzögern, wird der Vorsteuerbetrag verzinst. Die Verzinsung beginnt jedoch frühestens vier Monate und zehn Tage nach Eingang des Antrages bei den ausländischen Behörden. Sollte die ausländische Steuerbehörde weitere Informationen anfordern, kann sich die Frist zudem auf acht Monate verlängern.
Hinweis: Die obige Frist gilt lediglich für die Erstattungsanträge von in anderen EU-Ländern gezahlten Umsatzsteuern. Bei Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) gelten andere, kürzere Fristen. Zudem wird die gezahlte Umsatzsteuer lediglich vergütet, wenn zwischen diesen Drittstaaten und Deutschland eine so genannte Gegenseitigkeit gegeben ist und die Anträge direkt bei den ausländischen Steuerbehörden eingereicht werden.
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