Der Winter steht vor der Tür und die Abende werden länger. Wer träumt da nicht davon, sich in seinen heimischen vier Wänden einen Kamin einbauen zu lassen und die Abende vor einem prasselnden Kaminfeuer zu verbringen. Und das Beste daran ist, dass Sie den Staat an Ihren Kosten beteiligen können!
Nach § 35a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt. Sie können im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung jährlich bis zu 20 % der Arbeitskosten (nicht Materialkosten), maximal 1.200 EUR ansetzen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass in einem bestehenden Haushalt auch Neubaumaßnahmen bei den Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar sind. Somit können Sie in Zukunft Kosten für z.B. den Einbau eines Kachelofens, Kamins oder einer Sauna, Kosten für die Erstellung von Garagen, Carports oder Gartenhäuschen oder Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses steuermindernd ansetzen.
Das obige Urteil (Az.: VI R 61/10) wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht, somit ist diese Entscheidung in vergleichbaren Fällen von den Finanzämtern anzuwenden.
Beachte: Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rechnung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert!
Tipp: Erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nicht an, dann legen Sie Einspruch ein und berufen sich in jedem Fall auf das obige Urteil. Sollte das Finanzamt Sie zur Rücknahme des Einspruchs wegen mangelnder Erfolgsaussichten drängen, dann beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens, bis zur Veröffentlichung eines neuen BMF-Schreibens bezüglich Handwerkerleistungen. Dieses BMF-Schreiben ist seit einem Jahr angekündigt.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de