Mit dem Wortungetüm Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat die Legislative mit Wirkung zum 30. Juni 2013 verschiedene neue Pflicht-Rechnungsangaben im Gesetz verankert. Neben der neuen Pflichtangabe "Gutschrift", über die bereits in einem der letzten AUTOHAUS SteuerLuchs-Artikel berichtet wurde, betrifft dies insbesondere die für den Automobilhandel wichtige Angabe "Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung".
Ziel verfehlt
Dieser diffuse Rechnungsbestandteil wird nunmehr immer dann verlangt, wenn ein differenzbesteuertes Fahrzeug in Rechnung gestellt wird. Bisherige Rechnungstexte wie zum Beispiel "Differenzbesteuerung" oder "Besteuerung nach § 25a UStG" sind damit rein gesetzlich maximal als Zusatz zulässig – obwohl solche Hinweise dem Rechnungsempfänger sicherlich viel mehr Informationsnutzen bieten, da beispielsweise der Text "Differenzbesteuerung" über die Art der Besteuerung Auskunft gibt und der Hinweis "Besteuerung nach § 25a UStG" dem Rechnungsempfänger ermöglicht, ohne Weiteres direkt im Gesetz nachzulesen, wie es sich mit der Besteuerung verhält.
Damit haben Deutschland und die anderen EU-Staaten ihr Ziel deutlich verfehlt, dahingehend mehr Transparenz zu schaffen, dass aus der Rechnung eindeutig ersichtlich ist, welcher Besteuerung der Umsatz unterzogen wird. Vom viel beschworenen Bürokratieabbau ganz zu schweigen! Also schreiben Sie auf diese Rechnungen zusätzlich noch "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung".
Berichtigungspflicht?
Da diese neue Vorschrift bereits direkt nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten ist, blieb dem Autohändler praktisch keine Zeit, diese Neuregelung umzusetzen. Daher sind insbesondere unmittelbar nach der Gesetzesänderung Rechnungen über den Verkauf differenzbesteuerter Fahrzeuge ausgestellt worden, welche die neue Pflichtangabe noch nicht enthalten. Damit liegen per se unvollständige Rechnungen vor, wodurch der Händler verpflichtet ist, auf Verlangen des Kunden eine berichtigte, korrekte Rechnung auszustellen.
Praxisrelevanz
In der Praxis wird jedoch kaum ein Kunde eine Berichtigung seiner Rechnung verlangen. Denn eine Rechnung, die hinsichtlich dieses für ihn regelmäßig unbedeutenden Details unvollständig ist, hat für den Kunden keine negativen Auswirkungen. Ein Käufer braucht lediglich dann eine vollständige und ordnungsgemäße Rechnung, wenn er darauf aufbauend Vorsteuer geltend machen will – was jedoch beim Ankauf von differenzbesteuerten Fahrzeugen gar nicht möglich ist.
Hinweis I:
Wenn ein Kunde trotzdem die Korrektur seiner Rechnung verlangt, sind Sie dazu verpflichtet.
Hinweis II:
Momentan ist die Erstellung solch einer unvollständigen Rechnung auch keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Inwieweit dies aber so andauern wird, bleibt zunächst abzuwarten.
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