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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neue Rechtsprechung zur Ein-Prozent-Regel

24.04.2013 11:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Mit großer Spannung schauten die Steuerpflichtigen nach München und hofften darauf, dass die Richter des Bundesfinanzhofes verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Ein-Prozent-Re­gel haben.

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Der geld­werte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens ist entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Fast zu keinem anderen steuerlichen Thema gibt es so viele Streitfälle und Gerichtsent­scheidungen. Mit großer Spannung schauten die Steuerpflichtigen nach München und hofften darauf, dass die Richter des Bundesfinanzhofes verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Ein-Prozent-Re­gel haben.

Streitig war, ob bei gebrauchten Fahrzeugen auch der Listenneupreis oder der Gebraucht­wagenwert zur Berechnung des Vorteils zugrunde zu legen ist. Zudem brachte der Kläger vor, dass selbst Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis verkauft werden, da die Händler regelmäßig Rabatte gewähren. Daher wäre es verfassungsrechtlich geboten einen Abschlag vorzunehmen.

Die Hoffnung wurde jedoch durch die Münchner Richter zerschlagen. Sie entschieden, dass die Ein-Prozent-Regel mit dem Bruttolistenpreis verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Unter anderem begründete der Bundesfinanzhof seine Entscheidung damit, dass die Steu­erpflichtigen ja die Möglichkeit hätten, die Fahrtenbuchmethode anzuwenden. 

Betrachtet man nun folgendes Urteil des Bundesfinanzhofes zu den Mindestangaben eines Fahrtenbuches, so ist der Hinweis zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode äußerst inte­ressant. In dem streitgegenständlichen Fahrtenbuch war bei beruflich veranlassten Fahrten jeweils nur Außendienst vermerkt. Die besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren einer vom Arbeitgeber erstellten und durch den Arbeitnehmer nicht abänderbaren Anlage zu ent­nehmen (elektronischer Terminkalender).

Diese Art der Aufzeichnung genügte den Münchner Richtern nicht, um das Fahrtenbuch an­zuerkennen. Sie führten aus, dass die erforderlichen Mindestangaben nicht durch anderwei­tige, nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden können.

Daher nochmals die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs:

1) Bei betrieblich veranlassten Fahrten:

  • Datum,
  • Kilometerstand zu Beginn und zu Ende jeder einzelnen Fahrt,
  • Reiseziel, Adresse und bei Umwegen auch die Reiseroute,
  • Reisezweck,
  • aufgesuchte Geschäftspartner (bei mehreren Niederlassungen des aufgesuchten Geschäftspartners an einem Ort, die genaue Adresse).

2) Bei Privatfahrten:

  • Datum,
  • Endkilometerstand.

Weiterhin müssen die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erfolgen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Zettelsammlung (z.B. Excel-Tabellenblätter) nicht ausreicht. Es ist vielmehr eine Form der Aufzeichnung erforderlich, die gewähr­leistet, dass Änderungen, Streichungen und Ergänzungen ausschließbar oder als solche erkennbar sind.

Tipp: Verwenden Sie keine ergänzenden Tabellen, egal welcher Art. Tragen Sie alles in Ihr Fahr­tenbuch ein. Wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt, so wird der geldwerte Vorteil pauschal mit der Ein-Prozent-Regel versteuert.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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