In vielen Firmen, vor allem in der Automobilindustrie, erhalten die Arbeitnehmer Rabatte auf die vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Produkte, z.B. Jahreswagen-Rabatte. Daher kommt es regelmäßig immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzämtern, inwieweit der gewährte Rabatt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Wie nicht anders zu erwarten, waren die Finanzämter bisher der Meinung, dass der gewährte Rabatt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Dieser Praxis erteilte der Bundesfinanzhof durch zwei im November 2012 veröffentlichte Urteile (IV R 30/09; VI R 27/11) eine Absage (wir berichteten).
Die Münchner Richter stellten klar, dass Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn begründen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist nur der Rabatt, der aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, sprich der einem Dritten nicht gewährt würde.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wegen eines überdurchschnittlich hohen Rabatts hat man ein Wahlrecht zwischen zwei Bewertungsmethoden:
Bewertung 1:
Erstens kann man den Endpreis ansetzen, d.h. den günstigsten Marktpreis, z. B. den von einem Händler geforderten Preis. Zahlt der Arbeitnehmer für seinen Jahreswagen weniger als diesen Marktpreis, so ist nur dieser Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Marktpreis eines Jahreswagens: 10.000 Euro
Arbeitnehmer zahlt für Jahreswagen: 9.500 Euro
steuerpflichtiger Arbeitslohn: 500 Euro
Bewertung 2:
Hier wird der Angebotspreis, d.h. der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber den Pkw fremden Privatkunden im allgemeinen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller gewährten Rabatte verkauft, angesetzt. Von diesem Angebotspreis wird noch ein Bewertungsabschlag von vier Prozent abgezogen. Zudem gibt es einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro.
Endpreis: 10.500 Euro
abzüglich vierprozentiger Bewertungsabschlag (420 Euro): 10.080 Euro
Arbeitnehmer zahlt für Jahreswagen: 9.500 Euro
eigentlich steuerpflichtiger Arbeitslohn: 580 Euro
Unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags in Höhe von 1.080 Euro gibt es hier jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn!
Tipp: Verweisen Sie bei einer Lohnsteuerprüfung auf diese günstigere Möglichkeit. Im Moment ist nicht damit zu rechnen, dass die Finanzämter obige BFH-Rechtsprechung schon umsetzen.
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