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AUTOHAUS SteuerLuchs: Oldtimer – ist eine Leidenschaft steuerlich absetzbar?

25.04.2012 10:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Autoklassiker sind in Zeiten von Turbulenzen an den Finanzmärkten nicht nur gerne gehaltene Schätze. Wenn die Oldtimer eh schon im Betriebsvermögen sind, lässt sich mit ihnen auch ein paar Euro Steuern sparen.

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Der Frühling erwacht und die ersten Sonnenstrahlen kitzeln jeden Oldtimer-Fan, seinen kleinen Schatz aus dem Winterschlaf zu erwecken. Oldtimer sind in Zeiten von Turbulenzen an den Finanzmärkten nicht nur gerne gehaltene Schätze. Wenn die Oldtimer eh schon im Betriebsvermögen sind, lässt sich mit ihnen auch ein paar Euro Steuern sparen.

Hier kann man den Vorteil der 1-Prozent-Regelung nutzen, die auch für Oldtimer gilt. Nach dieser wird für die private Nutzung eines Fahrzeuges monatlich ein Prozent vom ursprünglichen Bruttolistenpreis angesetzt. Voraussetzung für die 1-Prozent-Regelung ist jedoch, dass nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug, hier der Oldtimer, mindestens zu 50 Prozent betrieblich genutzt wird.

Auch für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte kann der Oldtimer genutzt werden. Dann werden die 0,3 Prozent dieser monatlich gefahrenen Kilometer auch auf der Basis des ursprünglichen Bruttolistenpreises ermittelt. Somit kann die private Kfz-Nutzung im Sommer günstiger besteuert werden als im Winter, wenn statt des Oldtimers ein anderes Fahrzeug genutzt wird.

Ein kleines Beispiel: Ein Oldtimer Baujahr 1970 hatte einen ursprünglichen Bruttolistenpreis von 10.000 Euro (Kaufpreis: 30.000 Euro). Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung sind in diesem Beispiel nur 100 Euro für die private Nutzung monatlich zu versteuern. Ein vergleichbarer Neuwagen hat einen Bruttolistenpreis von z. B. 40.000 Euro; hier müssten 400 Euro monatlich versteuert werden.

Tipp: Meldet man seinen betrieblichen Oldtimer in den Sommermonaten als Firmenwagen an, sollte man darauf achten, dass er wie ein normales Betriebsfahrzeug genutzt wird. Ein paar Kilometer sollten schon auf dem Tacho stehen!!! Aber natürlich muss man immer auch an die negative Seite des "Betriebsvermögens" denken: Werterhöhungen sind bei Verkauf oder Entnahme einkommensteuerpflichtig.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Ralph Hanssen

06.07.2012 - 11:16 Uhr

sehr geehrte Frau Lux Krönig, Fahrzeuge die älter als 30 Jahre sind werden unter dem Begriff Oldtimer geführt. Diese Fahrzeuge werden steuerlich besonders berücksichtigt sofern sie mit Gutachten und H kennzeichen als solche gekennzeichnet sind. Dies geschah aus dem Blickwinkel der Förderung historischen Kulturgutes. Weil diese Fahrzeuge in der Regel auch nur selten bewegt werden, eben zur Pflege der Historie hat der Gestezgeber dies mit einem verringerten Steuersatz honoriert. Ihr Steuertip lässt jetzt allerorten die Finanzämter aufmerksam werden,was zur Folge haben könnte , dass diese Sonderregelung für Oldtimer gekippt werden könnte. Leidtragende sind dann alle Oldtimerfreunde, die sich an die Regeln halten und die Fahrzeuge bestimmungsgemäß einsetzen.Interessant wäre zu erfahren ob die "Steuertipnutzer"dann auf das H kennzeichen verzichten und das Fahrzeug "normal " zulassen. Ich glaube daran nicht , da für Altfahrzeuge der Zugang zB in Umweltzonen nicht möglich ist.So haben Sie der Oldtimerszene leider einen Bärendienst erwiesen. mit freundlichen Grüßen


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