-- Anzeige --

AUTOHAUS SteuerLuchs: Rückwirkende Rechnungsberichtigung - Vorsteuerabzug

11.12.2013 09:06 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Welcher Unternehmer kennt nicht das Szenario, dass bei einer Betriebsprüfung Rechnungen von dem Betriebsprüfer bemängelt werden und der Vorsteuerabzug verworfen wird. Nun gibt es einen kleinen Lichtblick!

-- Anzeige --

Welcher Unternehmer kennt nicht das Szenario, dass bei einer Betriebsprüfung Rechnungen von dem Betriebsprüfer bemängelt werden und der Vorsteuerabzug verworfen wird. Zwar ist es bisher schon möglich, die Rechnung zu korrigieren, nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Vorsteuerabzug aber erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Berichtigung erfolgte. Auf dem Zinsschaden bleibt der Unternehmer daher sitzen und dieser kann bei sechs Prozent Zinsen und bei ein paar Jahren zurückliegenden Rechnungen sehr hoch sein.

Nun gibt es einen kleinen Lichtblick für alle Unternehmer. Das niedersächsische Finanzgericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Fi­nanzverwaltung geäußert, dass eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne. So sind die Richter der Meinung, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirken kann.

Das gilt jedoch nur dann,

  • wenn eine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vor­steuerabzug noch nicht vorliegt (z.B. Rechnungsberichtigung während der Au­ßenprüfung) und
  • wenn die bemängelte Rechnung die Mindestanforderungen (Rechnungsausstel­ler, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt.

Begründet wird diese Entscheidung mit der neueren EuGH-Rechtsprechung zur rückwirken­den Rechnungsberichtigung im Fall "Petroma Transports".

Beachte: Stornorechnungen sind auf jeden Fall zu vermeiden! Bei Stornierung und neuer Rechnungs­stellung kommt es nicht zu einer Rückwirkung! Der Steuerpflichtige darf die Rechnungen nur ergänzen. Dies kann entweder dadurch ge­schehen, dass ein zusätzliches Dokument verwendet wird, das mit der fehlerhaften Rech­nung verbunden wird oder durch eine Ergänzung der fehlenden Angaben auf der ursprüngli­chen Rechnung.

Tipp: Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof, sollten die Fälle, in de­nen ein rückwirkender Vor­steuerabzug durch die Finanzverwaltung versagt werden, offen gehalten werden.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Auto News für die Automobilbranche: AUTOHAUS ist eine unabhängige Abo-Fachzeitschrift für die Automobilbranche und ein tagesaktuelles B2B-Online-Portal. AUTOHAUS bietet Auto News, Wirtschaftsnachrichten, Kommentare, Bilder und Videos zu Automodellen, Automarken und Autoherstellern, Automobilhandel und Werkstätten sowie Branchendienstleistern für die gesamte Automobilbranche. Neben den Auto News gibt es auch Interviews, Hintergrundberichte, Marktdaten und Zulassungszahlen, Analysen, Management-Informationen sowie Beiträge aus den Themenbereichen Steuern, Finanzen und Recht. AUTOHAUS bietet Auto News für die Automobilbranche.