In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen dargelegt, dass die Schenkung eine gute Alternative zur Erbschaft ist, da nach Ablauf von zehn Jahren der Schenkungsteuerfreibetrag erneut entsteht. Besonders ärgerlich wäre es, wenn der Schenkungsteuerfreibetrag nur wegen eines Tages nicht erneut entstehen würde und folglich die gesamte Schenkung schenkungsteuerpflichtig wäre.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. März 2012 klargestellt, wie der Zehnjahreszeitraum zu berechnen ist. Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:
Am 31. Dezember 1998 wurde mit notariellem Vertrag die erste Schenkung vollzogen, am 31. Dezember 2008 die zweite. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für die zweite Schenkung berücksichtigte das Finanzamt die erste Schenkung aus dem Jahr 1998, da es der Meinung war, dass beide Schenkungen innerhalb von zehn Jahren erfolgten.
Der Bundesfinanzhof teilt die Meinung des Finanzamtes nicht. Für die Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist der Tag des Letzterwerbes entscheidend. Laut Juristendeutsch ist Beginn des Zehnjahreszeitraumes wegen der Rückwärtsberechnung der Tag des letzten Erwerbes. Ende des Zehnjahreszeitraumes ist der Tag, welcher dem Tag nachfolgt, der dem Anfangstag entspricht.
Nun im Klartext: Im obigen Beispielsfall begann die Zehnjahresfrist am 31. Dezember 2008 um 24:00 Uhr zu laufen und endete am 1. Januar 1999 um 00:00 Uhr. Folglich lag die Schenkung vom 31. Dezember 1998 außerhalb des Zehnjahreszeitraums. Für die zweite Schenkung vom 31. Dezember 2008 stand wiederum der Schenkungsteuerfreibetrag zur Verfügung.
Tipp: Beachten Sie bei jeder Schenkung die Zehnjahresfrist, ansonsten kann es teuer werden!
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