Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt die Ein-Prozent-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu versteuern. Wird das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt, ist dafür monatlich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof führte in mehreren Urteilen aus, dass er diese Pauschalbewertung für überhöht hält. Nach Ansicht der Richter ist eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten interessengerechter. Der Nutzungswert je Fahrt berechnet sich aus 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer. Der geldwerte Vorteil liegt nach dieser Berechnung oftmals deutlich unter dem Wert der Pauschalbewertung. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer jeweils für ein Jahr festlegen muss, nach welcher Methode der geldwerte Vorteil zu ermitteln ist. Voraussetzung der Einzelbewertung ist, dass der Arbeitnehmer jeden Monat schriftlich erklären muss, an welchen Tagen er den betrieblichen Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
Zunächst erließ die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlass, den sie jedoch durch Schreiben vom 1. April 2011 aufhob und damit die Rechtsprechung des BFH anerkannte. Mit Verfügung vom 23. April 2012 stellte nun die Oberfinanzdirektion Magdeburg klar, dass die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH zwar angewendet wird, jedoch nur für Arbeitnehmer. Die günstige Rechtsprechung gilt nicht für Unternehmer. Dies begründet die Oberfinanzdirektion Magdeburg damit, dass die BFH-Urteile nur zu Sachverhalten aus dem Bereich der Lohnsteuer, jedoch nicht zu den Gewinneinkünften ergangen sind.
Tipp: Sollten Sie als Unternehmer nicht täglich Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb haben, legen Sie gegen die Bescheide Einspruch ein. Denn diese Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.
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