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AUTOHAUS SteuerLuchs: Umzugskosten sparen Einkommensteuer

06.06.2012 12:15 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Liegt ihnen ein beruflich veranlasster Umzug vor, können Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar sein. Der AUTOHAUS SteuerLuchs hat die Details.

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Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung. Liegt ihnen jedoch ein beruflich veranlasster Umzug zugrunde, können sie als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar sein. Gründe für die berufliche Veranlassung können sein: deutliche Fahrzeitverkürzung (ca. eine Stunde arbeitstäglich) oder betriebliches Interesse des Arbeitgebers.

Zu den Umzugskosten gehören unter anderem die Beförderungskosten des Umzugsguts, die Reisekosten für den Umziehenden und seine Angehörigen, Mietentschädigungen, Beschaffung von Kochherden/Öfen, Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder sowie sonstige Umzugsauslagen (z. B. Anschluss von Rundfunk, Fernsehen und Telefon sowie z. B. Behördengänge).

Sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden, gelten für 2012 folgende Pauschalen für sonstige Umzugskosten:

  • Ledige: 641 Euro
  • Verheiratete: 1.283 Euro
  • jede weitere Person im Haushalt (Kinder, Großeltern, Tante / Onkel): 283 Euro

 

Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen können Umzugskosten auch als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, sofern ein ärztliches Attest die Notwendigkeit belegt.

Aber nicht verzweifeln. Für alle, die ihre Umzugskosten nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung unterbringen und auch nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommen, gibt es einen kleinen Trost: Wurde ein Umzug mit Hilfe einer Umzugsspedition durchgeführt, sind die dadurch entstandenen Kosten den haushaltsnahen Dienstleistungen (Einkommensteuererklärung – Mantelbogen!) zuzuordnen. Hierdurch können 20 Prozent der Speditionskosten (höchstens 4.000 Euro) direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Tipp: Solange ein bereits ergangener Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, kann der Steuerabzug für die Umzugsspedition auch rückwirkend noch beim Finanzamt beantragt werden.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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