Zum Zeichen der Verbundenheit und des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens eröffnen viele Paare nach der Hochzeit ein Gemeinschaftskonto. So sollen gemeinsame Ausgaben auch gemeinsam getragen werden. Die Folgen dieses sogenannten Oder-Kontos sind, dass jeder Ehegatte im Verhältnis zur Bank allein verfügungsberechtigt ist.
Zu Beginn der Ehe, wenn die Vermögensverhältnisse meistens noch bescheiden sind, stellt das Gemeinschaftskonto steuerrechtlich überhaupt kein Problem dar. Dies kann sich jedoch im Laufe des Lebens ändern, vor allem dann, wenn ein Ehegatte unternehmerisch erfolgreich ist und sich der andere Ehegatte um die Erziehung der Kinder und das Wohl der Familie kümmert. Meistens wird dann aus Rücksicht und Anerkennung des nicht erwerbstätigen Ehegatten das Gemeinschaftskonto beibehalten oder noch zusätzlich ein Wertpapierdepot als Oder-Depot eröffnet.
Jetzt aber aufgepasst: Ein- und Auszahlungen über ein Oder-Konto können laut eines Urteils durch den Bundesfinanzhof schenkungsteuerpflichtig sein. Zunächst ist klarzustellen, dass allein der Geldeingang auf einem Gemeinschaftskonto nicht für eine Schenkung zwischen den Ehegatten ausreicht. Auch liegt keine Schenkung vor, wenn nur der einzahlende Ehegatte für sich alleine auf das Guthaben zugreift oder das eingezahlte Geld für die laufende Lebensführung beider Ehegatten verwendet wird.
Eine Schenkung liegt jedoch vor, wenn sich der nichteinzahlende Ehegatte über dieses Oder-Konto ein Auto kauft. Dieses Auto macht ihn aus Sicht des Finanzamts reicher. Ebenfalls liegt eine Schenkung vor, wenn der nichteinzahlende Ehegatte frei über das Oder-Konto verfügt und ohne eine Gegenleistung dafür zu erbringen z.B. Aktien kauft. Dies hat zur Folge, dass das Auto oder das Aktiendepot nach Abzug des Freibetrages i.H.v. 500.000 Euro schenkungsteuerpflichtig ist. Und das kann teuer werden, besonders wenn innerhalb der Zehnjahresfrist der Freibetrag durch eine wirklich gewollte Schenkung schon ausgenutzt wurde.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass ein Gemeinschaftskonto, auf das nur ein Ehegatte einzahlt und von dem nur die gemeinsamen Kosten der laufenden Lebensführung bestritten werden, im Sinne des Steuerrechts unproblematisch ist. Hier liegt keine Schenkung vor. Ein steuerrechtliches Problem kann nur dann entstehen, wenn der nichteinzahlende Ehegatte frei über das eingezahlte Geld verfügt und das Geld zur eigenen Vermögensbildung verwendet.
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