Dienstag, 22.05.2012
20.02.2008
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BGH-Urteil

Autokäufer muss bei Rückabwicklung Gebrauchten zurücknehmen

Autokäufer müssen bei einer Rückabwicklung des Kaufs ihren in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen zurücknehmen – den dafür angerechneten Betrag können sie nicht verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Nach dem Urteil gilt dieser schon in früheren Urteilen aufgestellte Grundsatz nicht nur für den Normalfall, in dem der Käufer nur die Differenz zwischen Alt- und Neuwagen an den Händler gezahlt hat. Auch beim atypischen Fall einer "Kreditablösung" bekommt der Käufer - wenn er wegen Mängeln am Neuwagen den Kauf rückgängig macht - nur den alten Wagen plus die Differenz zum Preis des neuen Autos. Hat der Käufer also den vollen Preis bezahlt und der Händler dafür dessen Bankschulden aus dem früheren Autokauf übernommen, muss der Autobesitzer trotzdem seinen "Gebrauchten" zurücknehmen. Im konkreten Fall hatte der Fahrer eines BMW M5 einen neuen X5 bestellt und dafür den vollen Kaufpreis bezahlt. Aus dem ersten Kauf waren bei der BMW-Bank noch knapp 39.000 Euro Schulden offen, die der Händler tilgte und dafür den alten Wagen übernahm. Als sich beim neuen Auto mehrere Defekte zeigten, trat der Käufer vom Vertrag zurück und wollte den vollen Preis zurück (Az.: VIII ZR 334/06 vom 20.Februar 2008). Nach den Worten der Karlsruher Richter bildet das gesamte Geschäft eine rechtliche Einheit. Der Händler habe sich nur auf die Übernahme des Gebrauchtwagens eingelassen, weil er im Gegenzug einen neuen Wagen verkaufen konnte. (dpa)

 
 
 
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